Der Begriff „Datio ob rem“ ist überwiegend im deutschen Recht geläufig und findet im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung. Dennoch existieren im österreichischen Zivilrecht ähnliche Rechtsinstitute, die vergleichbare Funktionen erfüllen oder wirtschaftlich ähnliche Ziele verfolgen.
In Österreich spricht man im Kontext der „Datio ob rem“ eher von einer zweckgerichteten Zuwendung oder Leistung. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die mit der Erwartung erbracht wird, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder ein bestimmtes Ziel erreicht wird. Wenn dieses Ereignis nicht eintritt oder das Ziel nicht erreicht wird, kann unter bestimmten Umständen die Leistung rückabgewickelt werden.
Das österreichische Zivilrecht versteht solche Fälle zumeist im Rahmen der Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung und Kondiktion. Geregelt wird das über die §§ 1431 ff. im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Nach § 1431 ABGB kann jemand das Zurückfordern, was er ohne rechtlichen Grund einem anderen gegeben hat. Diese Prinzipien kommen zum Tragen, wenn eine Zuwendung gemacht wurde, basierend auf einer bestimmten Erwartung, und diese Erwartung nicht erfüllt wird.
Ein weiteres relevantes Konzept ist die „Heimfallssklausel“, bei der eine Leistung unter einer auflösenden Bedingung oder einem Rücktrittsvorbehalt gestellt wird. Diese Klausel stellt sicher, dass die geleistete Sache oder der geleistete Betrag zurückgegeben werden kann, wenn der vorgesehene Zweck nicht erfüllt wurde.
Zusätzlich kommen grundsätzliche Prinzipien des Vertragsrechts zur Anwendung. So kann ein Vertrag, der unter Erwartungen oder Voraussetzungen geschlossen wurde, welche später nicht eintreten, aus bestimmten Gründen angefochten oder gekündigt werden, wobei §§ 871 bis 878 ABGB zu Irrtum, List und Drohung maßgebend sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass „Datio ob rem“ im österreichischen Recht nicht als feststehender Begriff existiert, aber ähnliche rechtliche Konzepte und Mechanismen zur Verfügung stehen, um ungerechtfertigte Leistungen oder Zuwendungen anzufechten oder rückabzuwickeln, insbesondere über die ungerechtfertigte Bereicherung nach den §§ 1431 ff. ABGB.