Die Unternehmereigenschaft beginnt nach § 1 UGB mit der Aufnahme des Betriebs eines Unternehmens, wobei „Vorbereitungsgeschäfte“ bereits ausreichen. Eine Firmenbucheintragung ist nicht Voraussetzung. Die Vorbereitungsgeschäfte einer natürlichen Person vor Aufnahme des Betriebes „zur Schaffung der Voraussetzungen eines Unternehmens“ werden von § 343 Abs 3 UGB ausdrücklich als nicht unternehmensbezogen qualifiziert. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Vorbereitungsgeschäfte Unternehmereigenschaft bewirken – denn sonst wäre die Ausnahme ja sinnlos. Die Unternehmereigenschaft erlischt mit der entgültigen Einstellung des Unternehmensbetriebes. Eine vorübergehende Einstellung des Betriebes lässt die UE unberührt, soweit die Grundlagen des Unternehmens noch vorhanden sind. Auch die laufende Liquidation beendet nach hM nicht die UE. Die Löschung aus dem FB wirkt bloß deklarativ, unterbleibt die Löschung ist § 3 anwendbar.