Dauerdelikt

Der Begriff „Dauerdelikt“ spielt im österreichischen Strafrecht eine wichtige Rolle, auch wenn er nicht explizit in den Gesetzestexten des Strafgesetzbuches definiert wird. Ein Dauerdelikt ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird und somit eine fortdauernde Verletzung eines Rechtsguts bedeutet. Der Unterschied zu einem sogenannten Zustandsdelikt besteht darin, dass sich das Unrecht des Dauerdelikts vor allem aus der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Situation ergibt und nicht alleine aus der Herbeiführung eines bestimmten Zustandes.

Ein klassisches Beispiel für ein Dauerdelikt im österreichischen Recht ist die Freiheitsentziehung gemäß § 99 des Strafgesetzbuches (StGB). Bei einer Entführung oder einer Geiselnahme wird der rechtswidrige Zustand der Freiheitsberaubung über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufrechterhalten. Solche Taten werden als Dauerdelikte betrachtet, weil die strafbare Handlung nicht nur in der Herbeiführung der Freiheitsentziehung, sondern auch in deren fortwährendem Bestehen liegt.

Ein weiteres Beispiel ist die unbefugte Benutzung von Fahrzeugen oder anderen Sachen. Wenn jemand ein Fahrzeug unerlaubt in Gebrauch nimmt und weiterhin benutzt, liegt ein Dauerdelikt vor, solange die Person das Fahrzeug behält und nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.

Im Zusammenhang mit Dauerdelikten ist auch die Frage der Verjährung relevant, da diese erst zu laufen beginnt, wenn die rechtswidrige Situation beendet wird. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist bei einem Dauerdelikt nicht mit der Handlung an sich beginnt, sondern mit der Beendigung des Aufrechterhaltens des rechtswidrigen Zustands.

Durch die besondere Natur des Dauerdelikts können auch Fragen der Beteiligung und der Mittäterschaft eine Komplexität aufweisen, da jeder Mitwirkende möglicherweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Fortgang des Delikts eingreift.

Zusammenfassend lassen sich Dauerdelikte im österreichischen Strafrecht als solche Straftaten beschreiben, die ihren Unrechtsgehalt nicht nur in einer einmaligen Handlung, sondern vielmehr in einer fortdauernden und willentlichen Verhaltensweise entwickeln, durch die ein rechtswidriger Zustand aufrechterhalten wird. Sie sind durch die zeitliche Dimension ihrer Tatbestandsverwirklichung gekennzeichnet.

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