Im österreichischen Recht beschreibt der Begriff „Dauerschuldverhältnis“ jene vertraglichen Beziehungen, die eine langfristige Leistungserbringung über einen bestimmten Zeitraum hinweg vorsehen. Im Gegensatz zu sogenannten Zielschuldverhältnissen, bei denen eine einmalige Leistung im Vordergrund steht, zeichnen sich Dauerschuldverhältnisse dadurch aus, dass sie wiederholte oder kontinuierliche Leistungen betreffen.
Beispiele für Dauerschuldverhältnisse umfassen Mietverträge, Dienstverträge oder auch der Vertrag zwischen einem Kunden und einem Versorgungsunternehmen, wie etwa für Gas, Strom oder Wasser. Diese Verträge beinhalten typischerweise eine fortlaufende Verpflichtung zur Leistungserbringung, sei es in Form von wiederholten monatlichen Zahlungen oder fortlaufender Lieferung bestimmter Güter oder Dienstleistungen.
Gemäß österreichischem Recht spielen für Dauerschuldverhältnisse insbesondere die Regelungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) eine Rolle. Relevante Paragraphen hierfür sind unter anderem § 859 ABGB, der die Grundlagen der Verpflichtung regelt, und folgende Bestimmungen, die sich auf spezielle Vertragstypen beziehen. Die Kündigungsmodalitäten solcher Verträge unterscheiden sich je nach Vertragsart und den vereinbarten Vertragsbedingungen. Ein Beispiel hierfür findet sich im Mietrecht, wo gemäß den §§ 1090 ff. ABGB spezielle Bestimmungen für die Kündigung von Mietverhältnissen festgelegt sind.
Ein weiteres zentrales Merkmal von Dauerschuldverhältnissen ist die Möglichkeit der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung. Die rechtlichen Grundlagen hierfür können je nach Art des Vertrages variieren. Ordentliche Kündigungen sind meist unter Einhaltung einer vereinbarten Frist möglich, wohingegen außerordentliche Kündigungen in der Regel einen wichtigen Grund voraussetzen, wie etwa eine Vertragsverletzung durch eine der Vertragsparteien.
Zusammengefasst sind Dauerschuldverhältnisse im österreichischen Recht durch ihre Langfristigkeit und die wiederkehrende Erfüllung von Verpflichtungen charakterisiert, mit einer Vielzahl von Anwendungsfällen in alltäglichen und wirtschaftlichen Kontexten. Die konkrete Ausgestaltung und Beendigung solcher Verträge richtet sich nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des ABGB sowie den individuell vereinbarten Vertragsklauseln.