Dauerverwaltungsakt

Im österreichischen Verwaltungsrecht gibt es den speziellen Begriff „Dauerverwaltungsakt“ nicht, wie er im deutschen Recht bekannt ist. Stattdessen kann man im österreichischen Kontext über Verwaltungsakte im Allgemeinen sprechen, insbesondere solche mit dauerhafter Wirkung.

Ein Verwaltungsakt in Österreich ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die in der Regel eine individuelle, konkrete Rechtswirkung an eine oder mehrere Personen entfaltet. Solche Akte können sowohl einmalige als auch fortdauernde Rechtswirkungen haben.

Im österreichischen Verwaltungsverfahren sind relevante Bestimmungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu finden. Verwaltungsakte können Bescheide sein, die entweder eine bestimmte Handlung erlauben, verpflichten oder verbieten. Ein Bescheid kann von Natur aus so ausgestaltet sein, dass er auf Dauer wirkt, solange er nicht widerrufen, geändert oder durch einen gegenteiligen Akt ersetzt wird.

Zum Beispiel kann eine behördliche Genehmigung, die eine dauerhafte Betätigung erlaubt, etwa im Bereich von Baubewilligungen oder Betriebsgenehmigungen, als Verwaltungsakt mit dauerhafter Wirkung betrachtet werden. Solche Bescheide gelten, bis bestimmte Änderungen an den Rahmenbedingungen oder der Rechtsgrundlage eine Überarbeitung notwendig machen.

Beispielhaft relevant ist hier § 68 AVG, der allgemein die Möglichkeit von Bescheidänderungen und -aufhebungen regelt. Demnach kann ein Bescheid unter bestimmten Umständen von der Behörde widerrufen oder abgeändert werden, was Einfluss auf die Dauerhaftigkeit der Wirkung des Verwaltungsaktes haben kann.

Zusammenfassend kann man sagen: Auch wenn in Österreich der Begriff „Dauerverwaltungsakt“ als solcher nicht existiert, gibt es im Verwaltungsrecht durchaus Bescheide und Akte mit langfristiger Wirkung, die durch die allgemeinen Regelungen des AVG behandelt werden. Ihre Dauerhaftigkeit hängt von den spezifischen Umständen und den gültigen Rechtsvorschriften ab.

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