Im österreichischen Recht gibt es kein direktes Äquivalent zum „Dauerwohnrecht“, wie es im deutschen Recht bekannt ist. Dennoch gibt es in Österreich ähnliche Konzepte, die das Wohnen auf Dauer betreffen, etwa in Form von Mietverträgen oder Dienstbarkeiten. Bei Dienstbarkeiten kann es sich beispielsweise um ein „Wohnungsrecht“ handeln, das einer bestimmten Person das Recht einräumt, eine Immobilie zu nutzen oder in einer bestimmten Weise zu bewohnen.
Das Wohnrecht wird im österreichischen Zivilrecht im Allgemeinen begründet entweder durch Vertrag oder letztwillige Verfügung und ist im Abschnitt des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) über Dienstbarkeiten geregelt. § 521 ABGB etwa nennt die allgemeinen Bestimmungen über Dienstbarkeiten und umfasst persönliche Dienstbarkeiten, zu denen das Wohnungsrecht zählt.
Ein Wohnungsgebrauchsrecht gewährt dem Begünstigten das Recht, in einer bestimmten Wohnung oder einem Haus zu wohnen, ohne dass dieser das Eigentum an der Immobilie erwerben muss. Wichtiger Unterschied zu einem rein vertraglich fixierten Mietverhältnis ist, dass dieses Recht oft persönlicher und ähnlicher einer Erbpacht ausgestaltet sein kann, d.h., es erlischt nicht automatisch durch den Tod des Berechtigten (wenn es vereinbart wurde, dass es übertragbar ist) und ermöglicht eine Nutzung auf Lebenszeit.
In Mietrechtsfragen regelt in Österreich das Mietrechtsgesetz (MRG) die Details zu Mietverträgen, Kündigungsschutz, Mietzinsbildung und weiteren relevanten Aspekten, die ein langfristiges Mietverhältnis betreffen können.
Wird das Wohnrecht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, ist dieses Recht gegenüber Dritten abgesichert, was insbesondere bei langfristigen Nutzungsrechten bedeutsam ist. Bei Vereinbarungen ohne Grundbucheintrag besteht das Risiko, dass das Wohnrecht durch Veräußerung der Liegenschaft beeinträchtigt werden könnte.
Zusammenfassend kann man sagen, dass Österreich zahlreiche rechtliche Werkzeuge bietet, um ein Dauerwohnrecht de facto abzubilden, auch wenn der spezifische Begriff als solcher nicht existiert. Es empfiehlt sich, konkrete vertragliche Gestaltung und den Umfang der Rechte gründlich zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat heranzuziehen.