Deckungszusage

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Deckungszusage“ in der Regel auf das Versicherungsrecht und bezeichnet das Versprechen eines Versicherers, für bestimmte versicherte Schadensfälle Deckung zu gewähren. Diese Zusage ist von entscheidender Bedeutung, da sie dem Versicherungsnehmer Sicherheit darüber gibt, dass der Versicherer im Schadensfall zur Zahlung verpflichtet ist.

Eine Deckungszusage kann in den Versicherungsverträgen explizit festgehalten sein oder im Zuge der Schadenabwicklung erteilt werden. Die genaue Gestaltung und der Umfang einer Deckungszusage richtet sich nach dem Versicherungsvertrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die für den jeweiligen Vertragstyp gelten.

Gemäß dem österreichischen VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist der Versicherer verpflichtet, im Schadensfall die vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen, solange der Schadensfall unter die im Vertrag definierten Risiken fällt. Relevant hierfür sind insbesondere die §§ 4 ff. VersVG, die regeln, unter welchen Umständen der Versicherungsschutz greift und welche Verpflichtungen der Versicherungsnehmer zu beachten hat, um Anspruch auf Leistung zu haben.

Im Schadensfall wird oft zunächst geprüft, ob dieser in den Deckungsumfang fällt und ob der Versicherungsnehmer seinen Pflichten, wie der rechtzeitigen Schadensmeldung und der Mitwirkung bei der Schadensfeststellung, nachgekommen ist. Eine Deckungszusage kann daher sowohl sofortig als auch nach einer Prüfung durch den Versicherer erfolgen. Sie verpflichtet diesen, für den eingetretenen Schaden aufzukommen, sofern alle vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Es ist zu beachten, dass die Deckungszusage nicht mit einer endgültigen Anerkennung der Forderung gleichzusetzen ist. Der Versicherer behält sich dabei häufig vor, zunächst eine Prüfung der tatsächlichen Schadenshöhe vorzunehmen. Die Deckungszusage kann daher als eine Vorstufe zur endgültigen Schadensregulierung verstanden werden.

Zusammengefasst ist die Deckungszusage im österreichischen Recht ein zentraler Bestandteil der Versicherungsbeziehung, der das Vertrauen des Versicherungsnehmers stärkt und der Absicherung dessen dient, dass der Versicherungsfall gemäß Vertragsbedingungen gedeckt ist.

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