Im österreichischen Rechtssystem bezeichnet der Begriff „Definition“ grundsätzlich die klare und präzise Abgrenzung und Erklärung von rechtlichen Begriffen und Sachverhalten innerhalb der Gesetzgebung. Ziel einer Definition ist es, die Anwendbarkeit und Auslegung eines Gesetzes zu vereinfachen und Uneindeutigkeiten zu minimieren. Da Definitionen essenziell für die Rechtssicherheit sind, finden sie sich in unterschiedlichen Teilgebieten des Rechts.
In vielen österreichischen Gesetzestexten sind Definitionen explizit enthalten, um zentrale Begriffe klar zu bestimmen. Beispielsweise enthält das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) Definitionen relevanter Begriffe des Zivilrechts. Ein bedeutender Abschnitt ist etwa § 285 ABGB, der den Begriff „Sache“ definiert. Laut § 285 ABGB sind „Sachen“ im rechtlichen Sinne alles, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauch der Menschen dienen kann.
Ein weiteres Beispiel ist das Unternehmensgesetzbuch (UGB), das in § 1 eine Definition des Unternehmens bereitstellt. Danach ist ein „Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Definitionen sind auch im Verwaltungsrecht von Bedeutung, zum Beispiel im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das bestimmte Begriffe für das Verwaltungsverfahren klärt.
Essentiell sind Definitionen auch im Strafgesetzbuch (StGB), da sie die Voraussetzung für die klare Bestimmung von Straftatbeständen bilden. Zum Beispiel definiert § 74 StGB zahlreiche Begriffe, die für die Interpretation strafrechtlicher Bestimmungen notwendig sind.
Zusammenfassend spielen Definitionen im österreichischen Recht eine entscheidende Rolle, da sie die Grundlage für die Auslegung und Anwendung von Gesetzen bilden. Durch klare Begriffsbestimmungen wird die Rechtssicherheit gestärkt und es wird eine einheitliche Anwendung der Gesetze ermöglicht.