Im österreichischen Recht gibt es keinen spezifischen Begriff „Defizitverfahren“, der eine direkte Entsprechung im deutschen Kontext hat. Der Begriff „Defizitverfahren“ wird häufiger im Kontext der Europäischen Union verwendet, insbesondere im Rahmen der Haushaltsüberwachung der Mitgliedstaaten gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt.
Im österreichischen Rechtssystem gibt es diverse Regelungen und Verfahren im Bereich der Haushaltsführung und des Budgetrechts, die sich mit der finanziellen Stabilität von Bund, Ländern und Gemeinden befassen. Ein einschlägiges Gesetz wäre das österreichische „Bundeshaushaltsgesetz“ (BHG), das die Grundsätze für die Erstellung, Vollziehung, Kontrolle und Abrechnung des Haushaltsplans des Bundes festlegt. Das BHG enthält Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass die Haushaltsführung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt.
Auch die Finanzverfassung des Bundes, speziell im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), stellt wichtige Regelungen zur Haushalts- und Budgethoheit des Staates bereit. Etwa in Art. 51 bis 51d B-VG finden sich Bestimmungen zu den Staatsrechnungen und dem Bundesfinanzrahmengesetz, das grundlegende Vorgaben zur Haushaltsführung gibt.
Weiters ist die österreichische Finanzverwaltung in einen stabilen rechtlichen Rahmen eingebettet, der durch das Haushaltsrecht, das Finanzausgleichsgesetz sowie diverse steuerrechtliche Bestimmungen ergänzt wird. Dies soll sicherstellen, dass sowohl Defizite in der Haushaltsführung vermieden werden, als auch ein Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben erreicht wird.
Sollte spezifisch mit „Defizitverfahren“ auf Maßnahmen im Falle von Budgetdefiziten angespielt werden, so ähneln diese eher makroökonomischen Überlegungen, die auf europäischer Ebene geregelt werden, etwa durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt, als dass sie im österreichischen Recht einen definierten „Verfahrensstandard“ darstellen.
Abschließend lässt sich festhalten, dass, während Österreich im Rahmen seiner rechtlichen Strukturen über Mechanismen verfügt, um finanzielle Defizite zu handhaben und zu vermeiden, ein spezifisches „Defizitverfahren“ im engeren Sinne nicht existiert.