Im Rahmen des Vertrags von Lissabon wurde das System der EU für das Ausschussverfahren (Komitologie) reformiert. „Komitologie (Ausschusswesen)“ bezieht sich auf ein für die EU-Beschlussfassung angewandtes Verfahren, bei dem die Europäische Kommission durch einen Basisrechtsakt, der gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde, befugt ist, Beschlüsse in Form von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter zu erlassen:
- entweder zur Änderung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften (delegierte Rechtsakte) oder
- zu Aspekten, die oft höchst technisch, aber für die Durchführung dieses Basisrechtsaktes wesentlich sind (Durchführungsbeschlüsse).
In Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Delegierte Rechtsakte werden von der Kommission nach Anhörung von Ausschüssen mit Sachverständigen aus allen EU-Ländern erlassen. Die Befugnisse der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, unterliegen strengen Bedingungen:
- Mit dem delegierten Rechtsakt können keine wesentlichen Elemente des bestehenden Gesetzes geändert werden;
- in dem betreffenden Gesetzgebungsakt müssen die Ziele, der Inhalt, der Geltungsbereich und die Dauer der Befugnisübertragung festgelegt sein;
- das Europäische Parlament und der Rat können die Übertragung widerrufen oder Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erheben.
Sowohl der Rat als auch das Parlament können die Übertragung der Befugnis an die Kommission widerrufen. Zudem kann ein von der Kommission erlassener delegierter Rechtsakt nur in Kraft treten, wenn der Rat oder das Parlament innerhalb einer im Basisrechtsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt.
Delegierte Rechtsakte werde beispielsweise genutzt, wenn Rechtsakte an technische oder wissenschaftliche Fortschritte angepasst werden müssen. So wird zum Beispiel in der EU-Verordnung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren die Befugnis übertragen, die Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
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