Deliktsfähigkeit

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Deliktsfähigkeit“ die Fähigkeit einer Person, für einen Schaden, den sie einem anderen zufügt, zivilrechtlich verantwortlich gemacht zu werden. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen des Schadenersatzrechts im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

Deliktsfähigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, das Unrecht ihrer Handlung zu erkennen und danach zu handeln. Nach österreichischem Recht beginnt die Deliktsfähigkeit mit dem vollendeten 14. Lebensjahr (§ 176 ABGB). Das bedeutet, dass Minderjährige unter 14 Jahren im Allgemeinen nicht deliktsfähig sind und daher nicht für Schäden haften, die sie verursachen.

Jedoch gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen auch jüngere Personen haftungsfähig sein könnten, wenn sie über die nötige Einsicht und Vernunft verfügen. Das setzt voraus, dass das Kind imstande ist, die Tragweite und die Folgen seiner Handlungen zu überblicken. Diese Beurteilung erfolgt im Einzelfall.

Ergänzend sieht das österreichische Recht vor, dass auch bei deliktsunfähigen Kindern in besonderen Fällen eine Haftung entstehen kann, wenn eine Aufsichtsperson ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zudem kann eine Ersatzpflicht bestehen, wenn jemand trotz fehlender Deliktsfähigkeit von einem Vorteil profitiert und dieser Vorteil nach dem Grundsatz der sog. Vorteilsausgleichung herauszugeben ist.

In Fällen, wo Personen aufgrund von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einer schweren seelischen Störung nicht in der Lage sind, die Folgen ihres Verhaltens zu erkennen und zu steuern, wird ebenfalls die Deliktsfähigkeit ausgeschlossen, es sei denn, die Störung hat nicht dauerhaft vorgelegen oder die Person hat Erfahrungen und Einsichten, die ihr trotz der Beeinträchtigung eine Haftung zumutbar machen.

Zusammenfassend ist die Deliktsfähigkeit im österreichischen Recht eine zentrale Voraussetzung für die zivilrechtliche Haftung einer Person im Schadenersatzrecht und hängt neben dem Alter auch von der geistigen Reife und Einsichtsfähigkeit der Person ab. Dies gewährleistet, dass nur jene zur Rechenschaft gezogen werden, die tatsächlich ihr Fehlverhalten und dessen Konsequenzen begreifen können.

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