Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
Wesentliche Rechtsquelle ist das Denkmalschutzgesetz von 1923 in der Fassung der mit 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Novelle (Bgbl Nr 170/1999). Diese integrierte unter anderem das Ausfuhrverbotsgesetz. Nach der Novelle endet übrigens die vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bei öffentlichen Gebäuden mit 31. Dezember 2009 (Novellierung von § 2). Der neue § 31 Abs. 1 macht zudem explizit klar, dass eine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht für Denkmäler nicht vorgesehen ist (Österreich hat bis heute die 1985 beschlossene internationale Konvention von Granada des Europarats nicht ratifiziert und kennt deswegen keinen „aktiven Denkmalschutz“, d. h. eine unbedingte Erhaltungspflicht).
Das Bundesdenkmalamt, eine selbständige, allerdings dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur weisungsgebundene Behörde, ist nach dieser Novelle auch nicht mehr Anwalt des Denkmalerhalts. Dem Denkmalbeirat kommt nur beratende und sachverständige Funktion zu.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutz#Rechtsgrundlagen_und_Zust.C3.A4ndigkeit 05.12.2014
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