Im österreichischen Recht wird der Begriff „Deportation“ nicht explizit verwendet. Stattdessen gibt es Regelungen zur Abschiebung (oft als „Außerlandesbringung“ bezeichnet), die grundsätzlich das gleiche Konzept betreffen, nämlich die zwangsweise Entfernung einer Person aus dem Staatsgebiet.
Im österreichischen Fremdenpolizeigesetz (FPG) sind die Bestimmungen zur Abschiebung geregelt. Eine Abschiebung wird dann vorgenommen, wenn eine ausreisepflichtige Person das Land nicht freiwillig verlässt. Sie kommt vor allem bei Personen zum Tragen, die sich illegal im Land aufhalten oder deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde.
Wichtige relevante Bestimmungen befinden sich in den Paragrafen des Fremdenpolizeigesetzes, insbesondere in §§ 46 bis 52. § 46 FPG behandelt die Voraussetzungen für eine Abschiebung sowie die dafür notwendige Vorbereitungsphase. Eine Außerlandesbringung kann auch nach strafrechtlichen Verurteilungen erfolgen, sofern diese im Strafgesetzbuch (StGB) relevante Delikte betreffen und eine entsprechende Aufenthaltsbeendigung gemäß FPG nach sich ziehen.
Zudem sieht das Gesetz Mechanismen vor, um im Vorfeld humanitäre und rechtlich gebotene Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere in Bezug auf das Prinzip der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement), das sicherstellt, dass Personen nicht in Länder abgeschoben werden, in denen ihnen Folter oder unmenschliche Behandlung droht.
Die Durchführung der Abschiebung erfolgt unter Maßgabe der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung der individuellen Umstände der betroffenen Person, oftmals wird sie durch die Polizei als ausführende Behörde gestützt und kann in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und den Herkunftsländern der Betroffenen erfolgen.
Besondere Bedeutung haben auch die rechtlichen Möglichkeiten der betroffenen Personen, gegen eine geplante Abschiebung Rechtsmittel einzulegen. Diese Rechtsmittel müssen jedoch fristgerecht erhoben werden und haben häufig aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass die Abschiebung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht vollzogen werden kann.
Zusammengefasst behandelt das österreichische Recht keine „Deportation“ im eigentlichen Begriff, sondern regelt umfassend die Rahmenbedingungen, Voraussetzungen, Verfahren, und Rechtswege der Abschiebung im Rahmen des Fremdenpolizeigesetzes und berücksichtigt dabei eine Reihe von völkerrechtlichen und nationalen Schutzvorschriften.