Der Bundeskartellanwalt wurde mit der Kartellgesetznovelle 2002 im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz eingerichtet.
Aufgabe des Bundeskartellanwalts ist die Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Kartellgericht. Darunter fallen nicht nur Kartellrechtsfälle im engeren Sinne, sondern auch Fälle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder Zusammenschlussverfahren.
Der Bundeskartellanwalt ist – neben der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angesiedelten Bundeswettbewerbsbehörde – Amtspartei: Damit hat er zum Zwecke der Wahrung der öffentlichen Interessen auch in solchen kartellgerichtlichen Verfahren Parteistellung, in denen er nicht Antragsteller ist.
Eingaben, die sich auf eine erst beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, sollten jedoch besser nicht an den Bundeskartellanwalt, sondern direkt an die Bundeswettbewerbsbehörde gerichtet werden, weil der Bundeskartellanwalt solche Eingaben nicht selbst behandelt, sondern nur an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleitet.
In Eingaben an den Bundesanwalt kann insbesondere angeregt werden, Anträge auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen.
Quellen
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a92c3e89637f.de.html 23.09.2014