Der Begriff „Despotie“ wird im österreichischen Recht nicht als spezifischer Rechtsbegriff verwendet. In der allgemeinen Sprache bezeichnet Despotie eine Regierungsform, in der ein Einzelner oder eine kleine Gruppe unkontrolliert herrschen, was typischerweise mit autoritärer Machtausübung und Missachtung demokratischer Prozesse verbunden ist.
Im österreichischen Kontext würde eine despotische Regierungsform im Widerspruch zur verfassungsmäßig garantierten demokratischen Ordnung stehen. Die österreichische Bundesverfassung gründet auf den Prinzipien der Demokratie, der Gewaltenteilung und des Rechtsstaates. Diese Prinzipien sind unter anderem in der Bundesverfassungsgesetz (B-VG) verankert. Beispielsweise gewährleistet Artikel 1 B-VG die demokratische Republik Österreich als Staatsform, und Artikel 18 B-VG schreibt vor, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden darf, wodurch Willkür und despotische Machtausübung verhindert werden sollen.
Darüber hinaus schützen verschiedene Grundrechte und Menschenrechte, die ebenfalls in der Verfassung sowie in internationalen Abkommen verankert sind, die individuelle Freiheit der Staatsbürger und verhindern die Etablierung einer Despotie. So garantiert Artikel 7 B-VG die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und verbietet jede Diskriminierung, was dem despotischen Charakter, der auf Willkür und Ungleichheit beruht, entgegensteht.
Um Despotie weiter zu verhindern, gibt es in Österreich Mechanismen zur Kontrolle der Staatmacht, wie etwa die parlamentarische Kontrolle der Regierung, unabhängige Medien und ein funktionierendes Justizsystem, das die Einhaltung der Gesetze überwacht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in Österreich rechtlich keine Grundlage und auch keinen anerkannten Begriff der Despotie gibt. Vielmehr sind in der österreichischen Rechtsordnung zahlreiche Schutzvorkehrungen getroffen, die sicherstellen, dass Macht nicht willkürlich ausgeübt wird und eine despotische Herrschaftsform verhindert werden kann.