Der Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union (EU) wird in Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geregelt. Ein Staat, der Mitgliedstaat der Union werden möchte, muss zwei Bedingungen erfüllen:
- Er muss ein europäischer Staat sein.
- Er muss die gemeinsamen Werte der EU-Mitgliedstaaten achten und sich für ihre Förderung einsetzen. Zu diesen Werten gehören die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten (Artikel 2 EUV).
Wenn ein Beitrittskandidat die Beitrittskriterien (Kopenhagener Kriterien) erfüllt, muss dieses Land im Laufe des Verhandlungszeitraums nachweisen, dass es in der Lage ist, seinen Rechten und Pflichten als EU-Mitglied uneingeschränkt nachzukommen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über alle 35 Kapitel des „Besitzstandes” der EU, muss der Rat seine einstimmige Zustimmung und das Parlament seine Einwilligung geben, damit ein Beitrittsvertrag unterzeichnet wird.
Dieser Vertrag wird daraufhin vom Beitrittskandidaten mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet, die ihn dann gemäß den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifizieren.
SIEHE AUCH
- Beitrittskriterien (Kopenhagener Kriterien)
- Besitzstand
- Erweiterung
- Austrittsklausel
- Wie funktioniert die EU? Länder im Portal der Europäischen Union
Quelle
https://eur-lex.europa.eu/summary/glossary/member_states_accession.html