In der Strafrechtswissenschaft bezeichnet Diebstahl eine Straftat gegen das Eigentum nach § 127 StGB.
Tatbestand
Im Folgenden der Wortlaut des § 127 StGB:
- § 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zusätzlich ist in den erweiterten Vorsatz aufzunehmen, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will. Bestimmte Sachen, beispielsweise Urkunden, Bankomatkarten oder Kfz-Kennzeichen, können daher nicht Tatobjekt eines Diebstahls sein, oder besser: sind nicht stehlbar, da sich der Täter nicht durch die (unrechtmäßige) Zueignung bereichern kann. Urkunden, Bankomatkarten usw. haben keinen legalen Marktwert, woraus folgt, dass man sich durch deren unrechtmäßige Zueignung – weil finanziell wertlos – nicht am Vermögen bereichern kann. Dadurch, dass dem Opfer Wiederbeschaffungskosten entstehen, hat sich der Täter nicht am Vermögen bereichert. Für Urkunden gibt es daher den Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), für Bankomatkarten und andere unbare Zahlungsmittel den Tatbestand der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB), der die Verwendung zur unrechtmäßigen Bereicherung unter Strafe stellt. Alle Tatbestandsmerkmale (vor allem: fremde bewegliche Sache; Wegnahme aus der Gewahrsame eines anderen; Zueignung; Bereicherung) müssen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
Qualifizierte Tatbestände
Die qualifizierten Tatbestände sind erfüllt, wenn zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls weitere hinzukommen:
- Schwerer Diebstahl (§ 128 StGB) mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren liegt vor, wenn man einen Diebstahl begeht
- während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung, einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht;
- in einem Raum, der der Religionsausübung dient, oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine in Österreich bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft dient;
- an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung, an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet;
- an einer Sache, deren Wert 3000 Euro übersteigt. Übersteigt der Wert 50.000 Euro, erhöht sich die Strafdrohung auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
- Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre bedroht. Voraussetzung ist
- Einbrechen in ein Haus, ein Transportmittel oder sonstigen abgeschlossenen Raum, Einsteigen (beispielsweise in einen Lagerplatz) oder Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten oder nachgemachten Schlüssel oder mit einem Werkzeug, das nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmt ist;
- Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses mit diesen Methoden;
- das sonstige Aufbrechen oder Öffnen einer Sperrvorrichtung mit diesen Methoden;
- das Mitführen einer Waffe oder eines anderen Mittels, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
(D.h., dass tatsächliche Gewaltanwendung nicht Voraussetzung der Strafbarkeit ist. Das bloße Wissen, dass ein anderer Beteiligter eine Waffe mit sich führt, genügt zur qualifizierten Strafbarkeit nach § 129 StGB.)
- Gewerbsmäßiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130 StGB) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, die gewerbsmäßige Begehung eines schweren Diebstahls oder eines Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
- Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die Tat in der Absicht begeht sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
- Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB) liegt vor, wenn ein auf frischer Tat betretener Dieb Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten.
- Im Gegensatz zum Raub hat der Täter den Diebstahl nicht von vornherein mit dem Vorsatz begangen Gewalt zu üben, sondern sich dazu erst entschlossen, nachdem er ertappt wurde.
- Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; hatte die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge, ist sie mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 166 Die Begehung im Familienkreis ist privilegiert.
Abgrenzung zu anderen Delikten
- Unterschlagung (§ 134 StGB): Das fremde Gut ist ohne Zutun des Täters in dessen Gewahrsam gekommen (beispielsweise weil er es gefunden hat, ihm irrtümlich übergeben wurde etc.), ehe es dieser sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zueignet.
- Veruntreuung (§ 133 StGB): Der Täter eignet sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz ein Gut zu, das ihm anvertraut wurde.
- Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB): Der Täter schädigt einen anderen, indem er eine fremde bewegliche Sache auf Dauer aus dessen Gewahrsame entzieht, ohne sie sich oder einem anderen zuzueignen.
- Entziehung von Energie (§ 132 StGB) stellt die unbefugte Entziehung von Energie aus einer Anlage zur Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie mit Bereicherungsvorsatz unter Strafe.
- Unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 StGB) begeht, wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb durch Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb nimmt.
- Der Täter will also das Fahrzeug nur benützen, nicht auf Dauer mit Bereicherungsvorsatz wegnehmen. Will er sich sehr wohl bereichern (beispielsweise um das gestohlene Auto zu verkaufen), liegt Diebstahl vor.
- Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 137 StGB): Der Täter stellt unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechtes dem Wild nach, fischt, fängt oder tötet Wild oder Fische, eignet sie sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zu oder beschädigt oder zerstört Sachen, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegen.
- Das Wild und die Fische sind zwar herrenlos, das heißt, es besteht daran kein Eigentum, doch sind nur bestimmte Personen zur Aneignung berechtigt. In diese Rechte wird durch die Tat eingegriffen.
- Entwendung (§ 141 StGB): Mit geringerer Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen) ist bedroht, wenn jemand einen Diebstahl oder ein anderes dem Diebstahl ähnliches Delikt (siehe oben) aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüsts an einer Sache von geringem Wert begeht, sofern keine qualifizierte Form des Grunddeliktes verwirklicht ist. Diese theoretisch bedeutsame Privilegierung wird in der Praxis kaum jemals angenommen.
- Raub (§ 142 StGB) liegt vor, wenn jemand mit Bereicherungsvorsatz einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wegnimmt oder abnötigt.
- Anders als beim räuberischen Diebstahl hat der Täter von vornherein den Vorsatz, Gewalt zu verüben oder damit zu drohen.
- Raub liegt auch vor, wenn dem Geschädigten die Sache nicht weggenommen wird, sondern er sie gezwungenermaßen selbst hergibt. Gewalt oder Drohung und Gewahrsamsübergang müssen jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen, andernfalls ist die Tat als Erpressung zu qualifizieren.
- Hehlerei (§ 164 StGB): Wer Diebesgut verkauft, ohne selbst in dem Fall Dieb zu sein, oder sonst zwecks Verwertung weiter verbreitet oder den Täter dabei unterstützt, erbeutete Sachen zu verheimlichen oder zu verwerten, ist ein Hehler.