Im österreichischen Arbeitsrecht wird der Begriff „Dienstentlassung“ in Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber verwendet. Die Dienstentlassung ist in den einschlägigen Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) sowie des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt.
Die Dienstentlassung erfolgt in der Regel aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Arbeitnehmer unzumutbar ist. Die Gründe, die eine Entlassung rechtfertigen, können vielfältig sein und umfassen beispielsweise grobe Pflichtverletzungen, Vertrauensunwürdigkeit oder strafbare Handlungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Im AngG § 27 sind einige dieser Entlassungsgründe beispielhaft aufgezählt. Dazu gehören etwa die beharrliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder das beabsichtigte Begehen einer Straftat, die die Vertrauenswürdigkeit des Dienstnehmers infrage stellt. Daneben sind auch Gründe wie die Betriebsstörung oder die Drogenabhängigkeit des Arbeitnehmers berücksichtigt, sofern diese die Erfüllung der Dienstobliegenheiten schwerwiegend beeinträchtigen.
Bei derjenigen Dienstnehmergruppe, die nicht unter das AngG fällt, sind die entsprechenden Bestimmungen des ABGB anzuwenden. Hier wird im § 1162 ABGB geregelt, dass eine Entlassung ebenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen kann. Der Arbeitgeber muss bei einer Dienstentlassung keine Kündigungsfrist oder Kündigungstermin einhalten, da diese sofort wirksam wird, sofern der wichtige Grund tatsächlich vorliegt.
Zusätzlich ist bei einer Dienstentlassung darauf zu achten, dass diese unverzüglich ausgesprochen wird, nachdem der Arbeitgeber von dem Grund Kenntnis erlangt hat. Eine Verzögerung kann zur Unwirksamkeit der Entlassung führen, da dem Arbeitgeber im Fall eines zu langen Zuwartens das Argument der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung abgesprochen werden könnte.
Abschließend ist hervorzuheben, dass im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung der Arbeitnehmer Anspruch auf den Ersatz des durch die Entlassung entstandenen Schadens hat, der oft in Form der Entschädigung der Kündigungsfrist oder entsprechenden Kündigungsentschädigungen geleistet wird. Der Arbeitnehmer kann zudem die unwirksame Entlassung gerichtlich anfechten.