Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Differenzhaftung“ in erster Linie auf das GmbH-Recht, insbesondere im Zusammenhang mit Nachschusspflichten und Pflichten bei Kapitalerhöhungen. Zwar wird der Begriff selbst nicht explizit im Gesetz genannt, jedoch geht es im Wesentlichen um die Verpflichtung zur Deckung eines Differenzbetrags, der entsteht, wenn ein Gesellschafter etwa bei einer Kapitalerhöhung seine Einlagepflichten nicht vollständig erfüllt.
Gemäß § 70 GmbH-Gesetz (GmbHG) haften die Gesellschafter für die Einlagen, die bei der Gründung oder bei Kapitalerhöhungen eingezahlt werden müssen. Sollten die vereinbarten Bareinlagen nicht vollständig erbracht werden, bleibt der säumige Gesellschafter weiterhin verpflichtet, den fehlenden Beitrag zu begleichen. Dies führt in der Praxis zu einer Haftung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich Geleisteten und dem vertraglich Geschuldeten.
Zudem kommen auch gesellschaftsvertragliche Nachschussverpflichtungen in Betracht, die ebenfalls eine Form der Differenzhaftung darstellen können. Hierbei können die Gesellschafter verpflichtet werden, zusätzliche Einlagen zu leisten, um eventuelle Verluste der Gesellschaft auszugleichen, sofern dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.
Ein weiterer Anwendungsbereich für eine artverwandte Haftung ist bei der Ausgabe von Geschäftsanteilen zu einem höheren als ihrem Nennwert (Agio), wobei ebenfalls sicherzustellen ist, dass der entsprechende Mehrbetrag vollständig geleistet wird.
Differenzhaftung im engeren Sinn, also als feststehender Begriff, ist im österreichischen GmbH-Recht nicht normiert, stellt jedoch grundsätzlich sicher, dass vereinbarte Einlagen in voller Höhe zur Verfügung stehen und dass hieraus keine Schäden für die Gesellschaft oder deren Gläubiger entstehen. Die rechtlichen Regelungen zielen darauf ab, die Kapitalerhaltung und den Schutz der Gläubiger sicherzustellen.