Im österreichischen Recht wird der Begriff „Differenzhypothese“ nicht explizit verwendet. Stattdessen spricht man im Rahmen des Schadenersatzrechts allgemein von der Berechnung des Schadens. Wenn es um die Ermittlung und den Ausgleich eines Schadens geht, greift man auf Konzepte zurück, die vergleichbar mit der Differenzhypothese sind. Die zentrale Grundlage für das Schadenersatzrecht in Österreich findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere in den Paragraphen § 1293 ff.
Der Gedanke der Differenzhypothese könnte am besten mit dem allgemeinen Verständnis des „positiven Interesses“ oder „Erfüllungsinteresses“ beschrieben werden, das in Österreich bei der Schadensberechnung eine Rolle spielt. Gemäß § 1293 ABGB ist ein Schaden jeder Nachteil, den jemand am Vermögen, an Rechten oder an seiner Person erleidet. Bei der Berechnung dieses Schadens wird in der Regel ein Vergleich angestellt zwischen der Vermögenslage, die tatsächlich eingetreten ist, und jener hypothetischen Lage, die ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte.
Das Konzept ähnelt der Differenzhypothese insoweit, dass es darauf abzielt, den tatsächlichen finanziellen Verlust durch den Vergleich zweier Zustände zu ermitteln: der reale Zustand nach dem Schaden sowie der hypothetische Zustand ohne das schädigende Ereignis. Dies ist eine zentrale Methode, um den Umfang des Schadenersatzes zu bestimmen.
Ferner sieht das österreichische Recht auch die Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen bei der Schadenskalkulation vor, was insbesondere in Fällen relevant ist, bei denen sich der Schaden erst über die Zeit manifestiert oder ausweitet.
Zusammenfassend wird zwar der Begriff „Differenzhypothese“ als solcher im österreichischen Recht nicht verwendet, aber die Idee der Schadensbemessung durch den Vergleich zweier Zustände ist ein fundamentaler Aspekt des Schadenersatzrechts nach dem ABGB.