Im österreichischen Recht ist der Begriff des „Differenzierungsprinzips“ nicht als spezifischer Rechtsbegriff anerkannt, wie es möglicherweise in anderen Rechtssystemen der Fall sein könnte. Der Begriff könnte allerdings im Zusammenhang mit verschiedenen rechtlichen Kontexten und Prinzipien verstanden werden, die Differenzierungen in der Anwendung oder Auslegung des Rechts erfordern.
Eine relevante Anwendung von Differenzierung könnte im Kontext von Gleichbehandlungsgrundsätzen und Antidiskriminierungsvorschriften gesehen werden. In Österreich gibt es diverse gesetzliche Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass niemand aufgrund bestimmter Merkmale wie Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung benachteiligt wird.
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) ist hier von zentraler Bedeutung. Es regelt unter anderem die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt und im Zugang zu Dienstleistungen und Gütern. Die gesetzliche Regelung erfordert oft eine differenzierte Betrachtung von Sachverhalten, um sicherzustellen, dass Gleichbehandlung in verschiedenen Kontexten gewährleistet wird. Dies kann bedeuten, dass gewisse Unterschiede in der Behandlung zulässig sind, wenn sie objektiv gerechtfertigt sind und nicht auf den oben genannten geschützten Merkmalen beruhen.
Ein weiterer Bereich, in dem Differenzierung relevant sein könnte, ist das Steuerrecht, wo unterschiedliche Steuerklassen oder Absetzbeträge den Steuerpflichtigen aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse unterschiedlich belasten oder entlasten können.
Zusammenfassend ist das Differenzierungsprinzip kein feststehender Begriff im österreichischen Recht, findet jedoch in der praktischen Rechtsanwendung durch Grundsätze wie die Gleichbehandlung und Antidiskriminierung eine implizite Bedeutung, indem es erfordert, dass unterschiedliche Umstände unterschiedlich behandelt werden, um einen gleichwertigen rechtlichen Schutz bzw. Gleichstellung zu gewährleisten.