Dingliche Surrogation

Dingliche Surrogation

Die dingliche Surrogation ist ein spezieller Fall der Surrogation, der im Bereich des Sachenrechts auftritt. Sie bezeichnet den Austausch eines Vermögensgegenstands mit einem anderen, wobei der neue Gegenstand an die Stelle des alten tritt und dabei dessen rechtliche Stellung übernimmt. Dieses Prinzip findet vor allem Anwendung bei beschränkten dinglichen Rechten (z. B. Hypotheken oder Pfandrechten).

Merkmale der dinglichen Surrogation:

  1. Austausch eines belasteten Gegenstands:
    Wird ein belasteter Vermögensgegenstand (z. B. ein Grundstück oder eine bewegliche Sache) durch einen anderen ersetzt, übernimmt der Ersatzgegenstand die rechtliche Belastung.
  2. Rechtsnachfolge:
    Das dingliche Recht (z. B. Pfandrecht) bleibt bestehen und wird auf den Ersatzgegenstand übertragen.
  3. Automatischer Übergang:
    Die Surrogation erfolgt automatisch, sofern das Gesetz oder ein Vertrag dies vorsieht.

Anwendungsbeispiele:

  1. Pfandrechte:
    Wird eine verpfändete Sache verkauft oder zerstört und durch einen Ersatzgegenstand (z. B. eine Versicherungssumme) ersetzt, erstreckt sich das Pfandrecht auf den Ersatz (§ 446 ABGB).
  2. Hypothekenrecht:
    Wenn ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück verkauft wird, bleibt die Hypothek bestehen und kann sich auf den Kaufpreis oder eine Ersatzsicherheit beziehen.
  3. Eheliches Güterrecht:
    Im ehelichen Güterrecht kann ein ursprünglich zum gemeinsamen Vermögen gehörender Gegenstand durch einen neuen ersetzt werden. Dieser neue Gegenstand wird Teil des gemeinsamen Vermögens.

Unterschied zwischen allgemeiner und dinglicher Surrogation

  • Allgemeine Surrogation: Betrifft den Austausch von Vermögensgegenständen unabhängig von spezifischen dinglichen Rechten.
  • Dingliche Surrogation: Spezifisch für Rechtsverhältnisse, bei denen dingliche Rechte an einen Ersatzgegenstand übergehen.

Beide Formen der Surrogation gewährleisten die Kontinuität von Rechten und Pflichten trotz des Austauschs von Vermögensgegenständen.

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