Dingliches Recht

Dingliche Rechte sind absolute Rechte an SACHEN (die unmittelbare Sachherrschaft gewähren), die allgemein erkennbar sind.

Als dingliche Rechte bezeichnet man Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich dabei um sog. absolute Rechte.

Man findet dingliche Rechte in vielen Rechtsgebieten. Im Erbrecht stellt das subjektive Erbrecht gem § 532 ABGB ein dingliches Recht dar. Es ist von demjenigen, dem es zusteht, gegenüber jedermann durchsetzbar. Wurde der Nachlass den Erben bereits eingentwortet (also in den rechtlichen Besitz eines Erben übertragen) und stellt sich heraus, dass eine andere Person ein besseres Erbrecht besitzt, da z.B. ein Testament mit einem anderen Alleinerben auftaucht, so kann der übergangene und im Testament bedachte Erbe sein besseres Erbrecht mit einer Erbschaftsklage gem § 823 ABGB geltend machen.

Beispiele

Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht. Die dinglichen Recht sind absolut, d.h. sie wirken gegenüber jedermann.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Dingliches_Recht_(%C3%96sterreich) 12.12.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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