Im österreichischen Recht bezeichnet ein „dingliches Rechtsgeschäft“ ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten abzielt. Dingliche Rechte sind absolute Rechte an Sachen, die gegenüber jedermann wirken, wie beispielsweise Eigentum, Pfandrecht oder Dienstbarkeiten.
Dingliche Rechtsgeschäfte unterscheiden sich von obligatorischen Rechtsgeschäften dadurch, dass letztere nur zu Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien führen und keine unmittelbare Wirkung auf die dingliche Rechtslage haben. So erfordert zum Beispiel der Erwerb von Eigentum an einer körperlichen Sache in der Regel ein Titelgeschäft (etwa einen Kaufvertrag) sowie ein dingliches Geschäft, nämlich die Übergabe der Sache (Tradition).
Wesentlich für dingliche Rechtsgeschäfte sind auch bestimmte Formvorschriften und Publizitätsprinzipien, die ihre Außenwirkung gewährleisten sollen. Gemäß § 426 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) ist die körperliche Übergabe für den Erwerb des Besitzes wirksam. Im Grundbuch eingetragene Rechte, wie etwa Grunddienstbarkeiten oder Hypotheken, erfordern zudem einen Grundbucheintrag, um rechtlich wirksam zu sein, was dem Publizitätsprinzip folgt.
Da dingliche Rechtsgeschäfte oft mit erheblichem wirtschaftlichen Interesse verbunden sind, bestehen strenge Formerfordernisse, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Solche Formerfordernisse können schriftliche Verträge oder notarielle Beurkundungen umfassen.
Zusammengefasst handelt es sich bei dinglichen Rechtsgeschäften im österreichischen Recht um Transaktionen, die die dingliche Rechtslage an physischen Objekten direkt betreffen und dabei öffentlich wahrnehmbar und durch bestimmte Formalitäten abgesichert sind.