Die Direktvergabe ist eine formfreie, unmittelbare Vergabe eines Auftrags an einen ausgewählten Unternehmer.
Gemäß § 31 Abs 11 BVergG 2018 wird bei der Direktvergabe eine Leistung (gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern) formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
Die Direktvergabe ist eine der in § 31 BVergG 2018 angeführten Arten zur Vergabe von Aufträgen.
§ 31 Abs 1 BVergG 2018 lautet:
Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege
- eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungs-verfahrens
- einer Rahmenvereinbarung
- eines dynamischen Beschaffungssystems
- eines wettbewerblichen Dialogs
einer Innovationspartnerschaft- einer Direktvergabe oder
- einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zu erfolgen.
Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren. (§ 46 Abs 4).
Die Direktvergabe ist ein formfreies Vergabeverfahren für wertmäßig relativ geringfügige Leistungsvergaben.
Abs 2 ist als Ermächtigung an Auftraggeber zu verstehen, bis zu den angegebenen Werten die Direktvergabe in Anspruch nehmen zu können (aber nicht zu müssen). Es bleibt daher AG unbenommen, intern niedrigere Werte festzulegen, bis zu denen die Inanspruchnahme der Direktvergabe zulässig wäre.
Ein Auftraggeber könnte darüber hinaus aber auch andere (niedrigere) Werte festlegen, ab denen eine bestimmte Anzahl von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften einzuholen ist.
Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen.
An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
Aus der Grundsatzbestimmung in § 46 Abs 3 – die Leistung nur an einen geeigneten Unternehmer zu vergeben – resultiert nicht, dass der Kanon sämtlicher Nachweismittel der §§ 80 ff anwendbar ist. Auch ergibt sich daraus nicht, dass jedenfalls eine nähere Eignungsprüfung vorgenommen werden muss. Über die Art u. Weise der Eignungsprüfung (vertieft od. oberflächlich), entscheidet allein der AG. Daher entscheidet er auch über die Frage, ob eine Abfrage wegen Verletzung des AuslBG gem. § 82 Abs 3 erfolgt oder nicht.
Hinzuweisen ist darauf, dass bei einer Direktvergabe die Leistung auch an einen Unternehmer vergeben werden kann, der in anderen Verfahren gem. § 78 auszuschließen wäre.
Quellen
- https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Direktvergabe-im-Vergabeverfahren.html, zuletzt abgerufen am 18.03.2020