Im österreichischen Recht wird der Begriff „Disagio“ oder „Damnum“ im Zusammenhang mit Krediten und Anleihen verwendet. Ein Disagio ist der Abschlag auf den Nennwert einer finanziellen Verpflichtung, wie etwa eines Kredits oder einer Anleihe, der dem Kreditnehmer in Rechnung gestellt wird. Dies bedeutet, dass der Auszahlungsbetrag eines Kredits geringer ist als der tatsächlich zurückzuzahlende Nennbetrag.
Im Rahmen von Krediten ist das Disagio eine Form der Vorwegfinanzierung der Zinsbelastung. Der Kreditnehmer erhält zwar weniger Geld ausgezahlt, muss aber den vollen Nennwert des Kredits zurückzahlen. Dadurch erhöht sich der Effektivzinssatz des Kredits.
Für die steuerliche Behandlung von Disagio ist insbesondere das österreichische Einkommensteuergesetz (EStG) relevant. Nach § 4 Abs. 3 EStG kann das Disagio als Betriebsausgabe behandelt werden, wenn es im Rahmen der Einkünfteermittlung aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft anfällt. Es kann grundsätzlich entweder sofort im Jahr der Zahlung voll abgesetzt oder auf die Laufzeit des Darlehens verteilt werden.
Bei der Bilanzierung gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist das Disagio ein abzugrenzender Posten. Nach § 198 UGB sind Aufwendungen abzugrenzen, die künftigen Perioden zuzurechnen sind, wenn durch sie ein drohender Verlust oder Aufwand abgewendet werden soll. Dies kann zu einer aktivischen Abgrenzung führen, die im Laufe der Zeit planmäßig abgeschrieben werden muss.
Zusammengefasst spielt das Disagio im österreichischen Recht eine wichtige Rolle bei der strukturellen Gestaltung von Kreditverträgen und deren steuerlichen sowie bilanziellen Behandlung. Es ist ein Mittel, um Finanzierungskosten des Kreditnehmers zu beeinflussen und hat dadurch direkte Auswirkungen auf die Kalkulation und Wirtschaftlichkeit von Projekten.