Disziplinarrecht

Disziplinarrecht dient im Bereich der öffentlichen Verwaltung dazu, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten. Es regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Beamte ein Dienstvergehen begehen, wie dieses aufzuklären und wie auf dieses zu reagieren ist. Das Disziplinarrecht ist Teil des Beamtenrechts.

Verletzen Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, so begehen sie ein Dienstvergehen, welches disziplinarrechtliche Folgen haben kann. Die Pflichten ergeben sich aus dem Bundes- und Landesbeamtenrecht.

Das Disziplinarrecht ist kein Strafrecht.

  • Strafrecht: Zweck ist vorrangig die Vergeltung für das begangene Unrecht, daneben spielt der Präventivgedanke eine wichtige Rolle.
  • Disziplinarrecht: Die Disziplinarmaßnahme dient dazu, Beamte an die Einhaltung ihrer Beamtenpflichten zu ermahnen und sie im Extremfall aus dem Dienst dauerhaft zu entfernen.

Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten ist im Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979 §§ 91 ff.) geregelt, das der Richter und Staatsanwälte im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG §§ 101 ff.), das der Soldaten im Heeresdisziplinargesetz (HDG 2002). Weiters gibt es auch bei den Feuerwehren in den jeweiligen Landesfeuerwehrgesetzen verankertes Disziplinarrecht.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarrecht#.C3.96sterreich 11.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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