Kumulativvorsatz

Im österreichischen Strafrecht ist der Begriff „Kumulativvorsatz“ nicht gebräuchlich; es handelt sich vielmehr um einen Begriff, der hauptsächlich im deutschen Rechtssystem verwendet wird. In Österreich wird ähnliches unter anderen Aspekten des Vorsatzes behandelt.

Der Vorsatz ist im österreichischen Strafrecht nach § 5 StGB zentraler Bestandteil. Hier wird der Vorsatz in drei Formen eingeteilt: Absicht (dolus directus), Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) und Eventualvorsatz (dolus eventualis).

1. **Absicht (dolus directus):** Dies ist die zielgerichtete Willensrichtung auf den Erfolg der Tat. Der Täter will den Erfolg und hält ihn für möglich.
2. **Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades):** Hierbei handelt der Täter mit sicherem Wissen über den Erfolg der Tat, auch wenn er diesen nicht unbedingt anstrebt.
3. **Eventualvorsatz (dolus eventualis):** Der Täter hält den Erfolg für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf.

Der sogenannte „Kumulativvorsatz“ könnte dem Eventualvorsatz am nächsten kommen, insoweit als der Täter eine Vielzahl von Taterfolgen für möglich hält und sie in Kauf nimmt, ohne dass diese jedoch kumulativ im Sinne von „gleichzeitig beabsichtigt“ sein müssen. In einer Situation, die im deutschen Recht vielleicht als Kumulativvorsatz beschrieben werden könnte, würde man im österreichischen Recht vermutlich unterschiedliche Vorsatzformen für verschiedene Ziele differenzieren.

Ein Beispiel in Österreich für eine ähnliche Situation wäre etwa der Missbrauch einer Position im Amt nach § 302 StGB. Hier könnte ein öffentlicher Beamter vorsätzlich gegen verschiedene Dienstpflichten gleichzeitig oder nacheinander verstoßen, um sich oder einem anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Dabei müsste für jeden Verstoß der nötige spezifische Vorsatz gegeben sein.

Zusammengefasst: Im österreichischen Strafrecht gibt es den Begriff „Kumulativvorsatz“ nicht explizit. Die österreichische Gesetzgebung stellt vielmehr auf die verschiedenen Vorsatzformen und deren jeweilige Anwendung ab, um unterschiedliche strafrechtliche Situationen abzudecken.

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