Drittstaatsangehöriger

Drittstaatsangehöriger (früher teilweise auch Drittstaatenangehöriger; englisch third-country national, spanisch nacional de tercer país, italienisch cittadino di un paese terzo, französisch ressortissant de pays tiers, niederländisch onderdaan van een derde land) ist ein Rechtsbegriff aus dem Asyl- und Ausländerrecht der Europäischen Union. Er wird im Wesentlichen zur Bezeichnung derjenigen Staatsangehörigen verwendet, die vom Recht auf europarechtliche Freizügigkeit ausgeschlossen sind. Oft wird auch vom Drittstaatler oder Drittstaater gesprochen.

Begrifflichkeiten

Der Begriff findet sich in einigen Verordnungen explizit geregelt.

Drittstaatsangehöriger als Nicht-Unionsbürger

Der Begriff des Drittstaatsangehörigen wird durchgehend negativ definiert, indem sein Umfang durch Ausschlussmerkmale bestimmt wird. Sehr häufig ist das Merkmal des Unionsbürgers das Ausschlusskriterium. Drittstaatsangehörige werden hiernach als „jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist“ definiert, so z. B. in Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen.

Später wurde dazu übergegangen, statt von „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats“ – ohne Unterschied in der Sache – von „Unionsbürgern im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags“ oder „… im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV“ zu sprechen.

Drittstaatsangehöriger als Nicht-Freizügigkeitsberechtigter

In einigen Rechtsvorschriften ist der Kreis der Drittstaatsangehörigen deutlich enger gefasst. Nicht als Drittstaatsangehörige gelten dort neben Unionsbürgern auch Personen, die kraft Europarechts oder kraft spezieller Abkommen mit der Europäischen Union Personenfreizügigkeit genießen. Keine Drittstaatsangehörige im Sinne dieser Definition sind demnach:

  • Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind (z. B. die koreanische Ehefrau eines Italieners) sowie
  • Nicht-Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist. Hierunter fallen insbesondere Bürger der EWR-Staaten und der Schweiz sowie ihre Familienangehörigen, auch wenn letztere weder EWR- noch Schweizer Bürger sein sollten.

Drittstaatsangehöriger als Nicht-EWR- und Nicht-Schweizer-Bürger

Wieder anders definiert wird der Drittstaatsangehörige in Art. 3 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II). Drittstaatsangehöriger ist hiernach jede Person, die nicht Bürger der Europäischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist oder Angehöriger eines Drittstaats, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit genießt.

Ähnliches ist auch in Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg zu lesen. Wohl historisch bedingt beschränkt sich die Definition des Drittstaatsangehörigen hier auf „jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder des Königreichs Norwegen ist“.

In beiden Fällen sind die ausländischen Familienangehörigen der angesprochenen Staatsangehörigen mit anderer Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige.

Drittausländer und Drittstaatsangehöriger

Der im Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 noch verwendete Begriff des Drittausländers ist in den Schengen-Besitzstand übernommen worden, wird in neueren Rechtsvorschriften jedoch nicht mehr verwendet. Er hat keine andere Bedeutung als die des Drittstaatsangehörigen. In Art. 1 SDÜ ist der Drittausländer als „eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist“ definiert. Im Sinne des Schengenrechts sind die Staatsangehörigen Irlands keine Drittstaatsangehörigen, auch wenn Irland nicht zum Schengen-Raum gehört. Das Schengener Abkommen betrifft nur den Wegfall der Grenzkontrollen, regelt aber nicht das Recht auf Freizügigkeit, das allen EWR-Bürgern zusteht. Iren werden an einer Schengenaußengrenze genauso eingeschränkt kontrolliert wie Schengen-Bürger.

Stellung der Staatsangehörigen der europäischen Kleinstaaten

Staatsangehörige von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt sind, obwohl diese Länder politisch und wirtschaftlich mit der Europäischen Union eng verbunden sind, teilweise auch eine Zollunion mit einzelnen Mitgliedstaaten bilden und auf Grenzkontrollen mit den EU-Nachbarstaaten oft verzichten, keine Unionsbürger. Im Allgemeinen sind die Staatsangehörigen dieser Staaten im europarechtlichen Sinne Drittstaatsangehörige.

Drittstaatsangehörige ohne Definition

In derzeit etwa 15 weiteren Richtlinien und 20 weiteren Verordnungen der Europäischen Union wird der Begriff des Drittstaatsangehörigen verwendet, aber nicht legaldefiniert. Ein Teil der Richtlinien und Verordnungen betrifft andere Regelungsgegenstände als das Asyl- und Ausländerrecht, nämlich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die Landwirtschaft, Patientenrechte im Gesundheitswesen, Rechte im Gerichtsverfahren (Prozesskostenhilfe), die Sozialversicherung und den Binnenmarkt. Die jeweilige Bedeutung des Drittstaatsangehörigen ergibt sich hier aus dem Kontext. Häufig sind Personen ohne Unionsbürgerschaft gemeint.

Quellen & Einzelnachweise

  1. http://de.wikipedia.org/wiki/Drittstaatsangeh%C3%B6riger 16.11.2024

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0„.

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