Von einer Drittwirkung spricht man bei Grundrechten, wenn sie ihre Schutzwirkung nicht nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat, sondern auch im Verhältnis zwischen Bürger und Bürger entfalten.
Drittwirkung ist der Ausnahmefall. Die Regel ist die Wirkung der Grundrechte zwischen Bürger und Staat. Soweit es die Drittwirkung gibt, unterscheidet man zwischen unmittelbarer und mittelbarer Drittwirkung.
Heute gelangen Grundrechts-Werte nach hA über normative „Wertschleusen“ des bürgerlichen Rechts – insbesondere die §§ 16, 879 und 1295 Abs 2 ABGB, aber auch § 1 UWG – ins Privatrecht; sog mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Was bedeutet “mittelbare” Einwirkung?
„Mittelbare” Einwirkung meint, dass die Grundrechte nicht direkt, sondern bloß durch Vermittlung einer Privatrechtsnorm, auf privatrechtliche Fragen einwirken und hier angewandt werden; etwa § 16 oder § 879 ABGB. – Der Gesetzgeber ist nämlich verpflichtet, den vom jeweiligen Grundrecht geforderten Schutz(bereich) auch gegenüber Eingriffen von Privatpersonen abzusichern. Diese Aufgabe obliegt den ordentlichen Gerichten (insbesondere dem OGH).
Diese Verfassungsbestimmung ordnet ausnahmsweise ausdrücklich eine unmittelbare Geltung oder – wie das auch genannt wird – eine sog Drittwirkung des Grundrechts auf Datenschutz für das Privatrecht an. § 1 Abs 6 DSG
Über die sog „Wertschleusen” der §§ 16, 879 oder 1295 ABGB fließen nach hA allgemeine Wertvorstellungen verfassungsmäßig garantierter Grundrechte in das österreichische Privatrecht ein. – Die Grundrechte sind daher im Rahmen der privatrechtlichen Auslegung und Lückenfüllung zu beachten.
Die im Grundrechtskatalog verankerten Grundwerte unserer Rechtsordnung fließen also (mittelbar) ins Privatrecht ein, soweit das Privatrecht selbst solche Grundwerte normativ nicht (explizit) entwickelt hat und daher auch nicht berücksichtigen kann. Auf diese Weise kann die Einheit der Rechtsordnung gewahrt und sichergestellt werden, dass fundamentale Wertbezüge der Rechtsordnung bis zur Basis der Normpyramide (Lehre vom Stufenbau) vordringen.