Die Drogenpolitik der EU umfasst verschiedene Maßnahmen, die jeweils auf öffentliche Gesundheit und Strafverfolgung ausgerichtet sind. Die Rechtsgrundlage für EU-Maßnahmen sind Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Artikel 168 des AEUV, der festlegt, dass die EU die Maßnahmen von EU-Staaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden, einschließlich Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen unterstützen soll.
Die Vorschriften der EU in mit der Drogenproblematik zusammenhängenden Fragen behandelt insbesondere Drogenhandel und neue Drogen. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI liefert eine Definition der EU der Straftatbestände des Drogenhandels und legt Mindestvorschriften für Strafen fest. Der Beschluss des Rates 2005/387/JI über neue psychoaktive Substanzen richtet ein System für den Austausch von Informationen über neue Drogen ein, um ihre Risiken zu bewerten und jene neuen Drogen zu kontrollieren, die gesundheitsschädlich sind.
Im September 2013 legte die Europäische Kommission Gesetzesvorschläge zur Überarbeitung der bestehenden Vorschriften über neue Drogen vor, damit die EU dieses wachsende Problem wirksamer angehen kann. Die Vorschläge werden gegenwärtig verhandelt.
SIEHE AUCH
- Agenturen der Europäischen Union
- Europol (Europäisches Polizeiamt)
- Justiz
- Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
- Gesundheitspolitik
- EUR-Lex Zusammenfassung zum Drogenaktionsplan der EU (2013-16)
- Drogenkontrolle auf der Website der Europäischen Kommission
Quelle
https://eur-lex.europa.eu/summary/glossary/fight_against_drugs.html