Dublin-Überstellung

  1. Die Übertragung der Verantwortung von einem EU-Mitgliedstaat auf einen anderen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.
  2. Die (physische) Überstellung eines/r Antragstellers/in in den EU-Mitgliedstaat, der im Zuge eines Dublin-Verfahrens für zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in der Sache erachtet wird.

Unterbegriff(e)

  • Überstellungsanordnung

Verwandte(r) Begriff(e)

  • Dublin-Verfahren
  • Dublin-Verordnung
  • Dubliner Übereinkommen

Verwendungshinweis(e)

  1. Die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen EU-Mitgliedstaats erfolgt auf der Basis objektiver und hierachischer Kriterien, die in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) niedergelegt sind.
  2. Weitere Informationen zur Dublin-Verordnung sind bei der Beschreibung der Politik zur Prüfung von Asylanträgen auf der Webseite der GD Migration und Innenpolitik zu finden.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN von Art. 17(2) und 19(1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung)
  • Abgeleitet vom EMN von Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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