Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Duldungsklage“ als solchen nicht im selben Sinne, wie er im deutschen Recht verwendet wird. Es gibt jedoch vergleichbare rechtliche Mechanismen und Institutionen, die ähnliche Funktionen erfüllen könnten.
In Österreich könnte man eine ähnliche Funktion einer „Duldungsklage“ im Rahmen von Besitzstörungen oder auch durch besondere zivilrechtliche Ansprüche finden, die darauf abzielen, die Duldung eines bestimmten Zustands oder einer Handlung zu erzwingen. Ein Beispiel hierfür könnte eine Klage auf Unterlassung oder auf Verpflichtung sein.
Ein relevanter Ansatz könnte über das Mietrecht oder Nachbarschaftsrecht kommen, wo jemand zum Beispiel verpflichtet werden kann, bestimmte Beeinträchtigungen durch den Nachbarn zu dulden, die unter das Zumutbare fallen. Solche Angelegenheiten können nach allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen behandelt werden, etwa durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und spezifischere Gesetze.
Besonders hervorzuheben wäre § 364 ABGB, der die Regelungen zum Thema Immissionen behandelt. Danach sind Grundeigentümer unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, Immissionen wie Lärm oder Gerüche, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, zu dulden, vorausgesetzt, sie überschreiten nicht das ortsübliche Maß und beeinträchtigen die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich. Gibt es hier Streitigkeiten, wird dieser oft im Rahmen einer Besitzstörungsklage behandelt.
Darüber hinaus findet sich teilweise die Pflicht zur Duldung in anderen spezialgesetzlichen Regelungen, beispielsweise im Wohnungseigentumsgesetz, wo bestimmte bauliche Maßnahmen oder Zugänge aufgrund von Notwendigkeiten zu dulden sind.
Zusammenfassend ist der Begriff „Duldungsklage“ nicht direkt im österreichischen Recht verankert, doch durch verschiedene Mechanismen im Zivilrecht können ähnliche Ansprüche geltend gemacht werden, je nach spezifischem Sachverhalt. Ein umfassendes Wissen über die zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene zu Immissionen und Besitzschutz, ist notwendig, um solche Ansprüche korrekt geltend zu machen oder abzuwehren.