In der österreichischen Rechtsordnung versteht man unter der „Duldungsvollmacht“ einen Teilaspekt der Anscheinsvollmacht. Eine ausführliche gesetzliche Regelung für die Duldungsvollmacht gibt es nicht direkt im österreichischen ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Deshalb wird der Begriff hauptsächlich durch die Rechtsprechung und juristische Literatur definiert und angewendet.
Die Duldungsvollmacht entsteht, wenn eine Person (der „Vertretene“) weiß, dass ein anderer (der „Vertreter“) ohne Vollmacht in ihrem Namen handelt und dieser Person trotzdem nicht widerspricht oder Maßnahmen ergreift, um den Anschein zu korrigieren. Es wird folglich geduldet, dass der Vertreter nach außen hin als bevollmächtigt auftritt. Daraus kann bei gutgläubigen Dritten der Eindruck entstehen, dass der Vertreter tatsächlich eine Vollmacht besitzt.
Entscheidend dabei ist die Schutzwürdigkeit des Dritten, der auf das Bestehen der Vollmacht vertraut. Der Dritte muss im guten Glauben handeln und daran glauben dürfen, dass der Vertreter bevollmächtigt ist. Die Idee ist, dass derjenige, der die Entstehung oder Fortsetzung eines Rechtsscheins veranlasst oder zumindest geduldet hat, das Risiko tragen soll, wenn ein Dritter im Vertrauen auf diesen Schein handelt.
Obwohl keine spezifischen Paragraphen im ABGB für die Duldungsvollmacht existieren, werden bei der Beurteilung typischerweise allgemeine Prinzipien des Vertrauensschutzes und des Anscheinsprinzips herangezogen. In solchen Fällen muss der Vertretene auch für die Handlungen des Vertreters einstehen, da er als ursächlich für das Vertrauen des Dritten angesehen wird, indem er das Handeln geduldet hat.
In der Praxis hat die Duldungsvollmacht große Bedeutung im Geschäftsverkehr, wo oft komplexe Strukturen und mehrere Personen beteiligt sind, die sich auf bestehende Organisationsformen und auf das äußere Auftreten von Geschäftspartnern verlassen. Wenn ein Dritter in einem solchen Setting in gutem Glauben darauf vertraut, dass ein Vertreter befugt ist, so schützt ihn das Konstrukt der Duldungsvollmacht vor negativen Folgen durch den fehlenden formellen Rechtsakt der Vollmachtserteilung.