Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Ebenbürtigkeit“ vor allem auf das Adelsrecht, das heute jedoch kaum noch praktische Anwendung findet. Der Begriff war historisch von Bedeutung bei der standesgemäßen Heirat von Adligen. Dabei ging es um die Gleichwertigkeit der sozialen und familiären Herkunft von Ehepartnern, insbesondere im Kontext von Adelsprivilegien.
Seit dem Adelsaufhebungsgesetz von 1919, das Teil der österreichischen Bundesverfassung ist, gibt es in Österreich jedoch keinen rechtlich relevanten Adel mehr. Paragraph 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) hält fest, dass Adelsbezeichnungen, Würden und Titel abgeschafft sind. Damit ist der Begriff der „Ebenbürtigkeit“ im rechtlichen Sinne obsolet geworden, da es keine rechtlichen Konsequenzen mehr gibt, die aus einer nicht ebenbürtigen Heirat resultieren könnten.
Das Thema der sozialen Ebenbürtigkeit ist im modernen österreichischen Recht somit nicht mehr von Bedeutung. Adelsbezeichnungen existieren de facto nicht, und daher findet der Begriff keine Anwendung in aktuellen rechtlichen Bestimmungen oder Pflichten. Jede Person ist rechtlich gleichgestellt, unabhängig von ihrer sozialen oder familiären Herkunft, und es gibt keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Ebenbürtigkeit von Ehepartnern.
In Zusammenfassung betrifft „Ebenbürtigkeit“ im österreichischen Recht heute keinen aktiven, rechtlichen Bereich und ist vielmehr ein Relikt aus historischen rechtlichen Konzepten, die durch demokratische und verfassungsrechtliche Bestimmungen überholt sind. Moderne rechtliche Regelungen sind auf die Gleichbehandlung aller Einzelpersonen ausgerichtet, ungeachtet einer ehemals adligen Herkunft.