1. Definition
Der Justizgewährungsanspruch ist das subjektive öffentliche Recht des Einzelnen gegen den Staat auf Entscheidung seines Privatrechtsstreits.
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (bisweilen auch Rechtsweggarantie oder Rechtsschutzgarantie genannt) verbürgt das Recht auf Anrufung staatlicher Gerichte.
Nach Ansicht der Lehre ist das Gericht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im weiteren nicht beeinträchtigt wird.
2. Wesentliche Rechtsquellen
Art 6 Abs 1 EMRK
Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache […] gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen […] zu entscheiden hat.
Art 11 StGG
Das Petitionsrecht steht jedermann zu. […]
§ 19 ABGB
Jedem, der sich in seinen Rechten gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. […]
Literatur
Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts7 (2009), Rz 18 ff