Im österreichischen Arbeitsrecht wird der Begriff „Effektivlohn“ nicht in der gleichen Weise verwendet wie möglicherweise im deutschen Recht. Stattdessen wird üblicherweise der Ausdruck „tatsächlicher Lohn“ oder „vereinbarter Lohn“ verwendet, um den Lohn zu beschreiben, den ein Arbeitnehmer abhängig von seinem Arbeitsvertrag tatsächlich erhält.
Im österreichischen Kontext ist der Lohn in erster Linie durch den Arbeitsvertrag geregelt, der durch Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sowie das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und andere relevante Gesetze gestützt wird. Der tatsächliche Lohn umfasst nicht nur den Grundlohn, sondern auch alle zusätzlichen Vergütungen, die der Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag oder Kollektivverträgen erhält, wie etwa Überstundenvergütungen, Zulagen und Prämien.
Das österreichische Arbeitsrecht sieht ebenso vor, dass die Vergütung in Arbeitsverträgen oder Kollektivverträgen festgelegt wird. Laut § 1152 ABGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, der im Vertrag vereinbart wurde. Wenn es keinen schriftlich vereinbarten Lohn gibt, dann ist der „übliche“ Lohn zu zahlen, wie in der betreffenden Branche oder Region üblich.
Zusätzliche Regelungen zum Lohn finden sich im Einkommenssteuergesetz (EStG), das steuerliche Aspekte des Lohns behandelt und in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Auch das Gleichbehandlungsgesetz ist relevant, da es sicherstellt, dass Arbeitnehmer für gleichwertige Arbeit gleich bezahlt werden.
Abseits der vertraglichen Vereinbarungen spielt der Kollektivvertrag eine entscheidende Rolle. In vielen Fällen bestimmen Kollektivverträge Mindestlöhne für bestimmte Branchen, die als Untergrenze für den Effektivlohn anzusehen sind. Die Bestimmungen eines Kollektivvertrags sind für alle Mitglieder der Vertragsparteien verbindlich und oft für ganze Branchen geltend gemacht.
Insgesamt ist der Lohn in Österreich stark von vertraglichen Regelungen geprägt, sei es durch Einzelverträge oder kollektivvertragliche Vereinbarungen und gesetzlichen Mindeststandards. Der Effektivlohn beschreibt demnach die gesamte Vergütung, die im Rahmen dieser Vereinbarungen dem Arbeitnehmer tatsächlich zusteht und gezahlt wird.