Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Ehebuch“ traditionell ein Register oder Buch, in dem die Eheschließungen dokumentiert und verwaltet werden. Seit der Einführung des Personenstandsgesetzes im Jahr 2013 gibt es allerdings offiziell kein eigenständiges „Ehebuch“ mehr. Stattdessen werden Eheschließungen im „Zentralen Personenstandsregister“ erfasst.
Das Zentrale Personenstandsregister ist ein elektronisches Register, das alle wesentlichen personenstandsrechtlichen Ereignisse wie Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle zentral erfasst. Die Grundlage dafür bildet das Personenstandsgesetz (PStG 2013), das die Führung dieser Register regelt.
Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass Einträge über Eheschließungen im Personenstandsregister sowohl für rechtliche als auch administrative Zwecke relevant sind. Sie dienen etwa als Nachweis des Familienstandes bei verschiedenen Rechtsgeschäften oder Anträgen.
Gemäß § 15 PStG 2013 werden Eheschließungen von den Standesämtern in das Zentrale Personenstandsregister eingetragen. Dabei sind bestimmte formale Kriterien zu beachten, etwa die Vorlage der notwendigen Dokumente zur Identitäts- und Ehefähigkeit der Beteiligten. Die Einträge umfassen Angaben wie die Namen der Ehepartner, das Datum und der Ort der Eheschließung sowie eventuell bestehende vorherige Eheverhältnisse.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das „Ehebuch“ im historischen Kontext als physisches Register gesehen wurde, das heute in digitalisierter Form im Zentralen Personenstandsregister weitergeführt wird. Der genaue Prozess und die rechtlichen Anforderungen zur Eintragung von Eheschließungen sind im Personenstandsgesetz 2013 festgelegt.