Damit geheiratet werden kann, muss man ehefähig sein und es darf kein Eheverbot vorliegen.
Ehefähigkeit ist die Möglichkeit eines Verlobten, rechtswirksam die Ehe zu schließen. Sie ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verlobte ehemündig ist.
Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr wird man ehemündig sowie volljährig und erhält damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Im Alter zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr muss eine rechtskräftige Ehemündigkeitserklärung erstellt werden. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn
* die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und
* die Person für diese Ehe reif erscheint
Standesämter prüfen für jeden Verlobten die Ehefähigkeit nach dem Recht desjenigen Staates, dem der Verlobte angehört. Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit zu prüfen.
Siehe auch
Eheverbot
Familienrecht