Im österreichischen Recht gibt es den Begriff der „Ehegattenbürgschaft“ im engeren Sinne nicht. Der Begriff ist vielmehr im deutschen Recht bekannt und bezieht sich auf die Problematik der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften unter Ehegatten oder in familiären Verhältnissen. Im österreichischen Recht würde eine derartige Bürgschaft jedoch unter allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) über die Bürgschaft sowie unter den Prinzipien des allgemeinen Vertragsrechts fallen.
Eine Bürgschaft im Sinne des österreichischen ABGB ist ein rechtliches Sicherungsmittel, bei dem sich der Bürge verpflichtet, die Verbindlichkeit eines anderen zu erfüllen, falls dieser nicht dazu in der Lage ist. Die relevanten Normen finden sich insbesondere in den §§ 1346 ff. ABGB. Eine Ehegattenbürgschaft wäre demnach als eine gewöhnliche Bürgschaft zu betrachten, bei der der Ehepartner als Bürge auftritt.
Es bestehen jedoch gewisse Anforderungen und Schutzmechanismen, die vor allem die Klarheit und Freiwilligkeit solcher Verpflichtungen sicherstellen sollen. So muss die Bürgschaftserklärung formgültig sein, was bedeutet, dass sie schriftlich erfolgen muss (§ 1346 Abs. 2 ABGB), um Missbrauch und übereilte Entscheidungen zu verhindern.
Auch wenn es keine spezifischen Sonderregeln für Ehegattenbürgschaften gibt, könnten im Einzelfall die Grundsätze des Vertragsrechts, wie etwa das Wucherverbot (§ 879 ABGB) oder die guten Sitten, relevant werden. Insbesondere wenn Anzeichen bestehen, dass eine Bürgschaft unter Druck oder aus unangemessenen Motiven eingegangen wurde, kann eine solche Verpflichtung angefochten oder für unwirksam erklärt werden.
Zusammenfassend gibt es in Österreich keine speziellen Bestimmungen für Ehegattenbürgschaften. Allgemeine Regelungen der Bürgschaft und des Vertragsrechts finden Anwendung, wobei der Schutz des Bürgen im Vordergrund steht, und insbesondere darauf geachtet wird, dass eine Bürgschaft nicht unter Zwang oder aus sittenwidrigen Beweggründen eingegangen wird.