Ehegeschäftsfähigkeit

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Ehegeschäftsfähigkeit“ auf die Fähigkeit einer Person, eine Ehe rechtswirksam einzugehen. Dieser Begriff wird jedoch nicht direkt im österreichischen Recht verwendet. Stattdessen sind die Regelungen zur Eheschließung und die damit verbundenen Voraussetzungen in den relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) festgelegt.

Nach § 1 Abs. 1 Ehegesetz (EheG) sind grundsätzlich alle Personen ehefähig, die volljährig sind. Die Volljährigkeit ist in § 21 Abs. 2 ABGB geregelt und tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Minderjährige Personen können eine Ehe nur dann eingehen, wenn sie über 16 Jahre alt sind und das Gericht eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Dies setzt voraus, dass der andere Ehepartner volljährig ist und die Ehe eine positive Entwicklung erwarten lässt. Ein weiterer Aspekt der Ehefähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit. Nach § 865 ABGB ist jede Person geschäftsfähig, die nicht durch bestimmte Gründe wie etwa Geisteskrankheit beschränkt ist. Sollte bei einem Ehewilligen eine Geschäfts- oder Zurechnungsunfähigkeit vorliegen, so könnte dies die Ehefähigkeit beeinflussen.

Zusammenfassend ist die Ehegeschäftsfähigkeit im österreichischen Recht mit der Volljährigkeit und der Geschäftsfähigkeit verknüpft. Alle, die diese Grundbedingungen erfüllen, sind in der Lage, eine Ehe rechtswirksam einzugehen, wobei bei minderjährigen Ehewilligen spezielle gerichtliche Genehmigungen erforderlich sein können.

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