Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Ehelichkeit“ auf die rechtliche Abstammung eines Kindes von seinen Eltern, insbesondere die Zurechnung der Vaterschaft. Historisch gesehen war die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern relevant, insbesondere im Zusammenhang mit Erbrechten und Unterhaltsverpflichtungen. Heute hat sich der rechtliche Fokus jedoch verschoben, insbesondere durch maßgebliche Änderungen im Kindschaftsrecht.
Nach dem österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist ein Kind rechtlich als „ehelich“ anzusehen, wenn es in einer gültigen Ehe geboren wurde oder wenn nach der Geburt eine Ehe zwischen den Eltern geschlossen wird. Wesentlich ist hierbei § 138 ABGB, der die gesetzliche Vermutung enthält, dass der Ehemann der Mutter auch der Vater des Kindes ist, sofern das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach deren Auflösung geboren wird. Diese sogenannte Vaterschaftsvermutung ist wichtig für die Feststellung der Abstammung und stellt sicher, dass das Kind alle damit verbundenen Rechte, wie Unterhalt und Erbrecht, in Bezug auf seinen rechtlichen Vater hat.
Im Laufe der Zeit wurden die Unterschiede zwischen ehelichen und außerehelichen Kindern stark reduziert. Dies widerspiegelt die Entwicklung hin zu einer Gleichbehandlung aller Kinder unabhängig von ihrem Geburtsstatus. Dennoch bleibt die Unterscheidung in der Praxis relevant, vor allem in Bezug auf die automatisch geltende Vaterschaftsvermutung innerhalb der Ehe. Im österreichischen Rechtssystem hat das Kindeswohl immer Vorrang, was bedeutet, dass die rechtlichen Regelungen zu Ehelichkeit primär darauf abzielen, die bestmögliche Absicherung der rechtlichen und sozialen Position des Kindes zu gewährleisten.
Zusammenfassend spielt der Begriff „Ehelichkeit“ im heutigen österreichischen Recht eher eine formale Rolle im Rahmen der Vaterschaftsvermutung und weniger eine diskriminierende Rolle, die Unterschiede in den Rechten von Kindern schafft, wie es in früheren rechtlichen Regelungen der Fall war.