Eheverbot

Eheverbot (umgangssprachlich auch Heiratsverbot) nennt man Vorschriften, die aufgrund bestimmter Tatsachen oder Rechtsverhältnisse Personen von der Eheschließung ausschließen. Die Entsprechung des Eheverbots im kirchlichen Recht wird Ehehindernis genannt.

Es gibt folgende weitgehend gleich lautende Eheverbote:

  1. Verbot der Doppelehe (Verbot der Bi- und Polygamie) – § 8 EheG
  2. Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern – § 6 EheG
  3. Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch zwischen einem adoptierten Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und jedem Adoptivelternteil andererseits, solange das Adoptionsrechtsverhältnis besteht – § 10 EheG

Eine den Verboten der §§ 6 oder 8 EheG zuwider eingegangene Ehe ist nichtig; eine dem Verbot des § 10 EheG zuwider eingegangene Ehe ist jedoch weder nichtig noch aufhebbar.

Geschichtlicher und verfassungsrechtlicher Hintergrund

Aus heutiger Sicht erscheint es als selbstverständliches Recht, zu heiraten. In früheren Zeiten jedoch war eine Heirat, je nachdem, welchem Stand die Heiratswilligen angehörten, von der Zustimmung des Grundherren, des Zunftmeisters und ähnlicher Autoritätspersonen abhängig. Erst mit der Aufhebung der Feudalordnung zu Anfang und der Einführung der Zivilehe zu Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Eheschließungsfreiheit zum selbstverständlichen Recht für die meisten.. Das bürgerliche Recht kennt nur noch die genannten Eheverbote, die auf allgemein anerkannten sozialen oder moralischen Tabus beruhen oder auf eugenischen Gründen.

Die Sever-Ehen

Bis 1938 galt in Österreich — außer im Burgenland, welches bis 1918 Teil des Königreichs Ungarn gewesen war — für Katholiken die Unscheidbarkeit der Ehe. Auch durch einen späteren Kirchenaustritt wurde die einmal als unscheidbar eingegangene Ehe nicht scheidbar. Einige Verwaltungsbehörden (insbesondere in Niederösterreich und Wien) haben aber in den 1920er Jahren damit begonnen, in bestimmten Fällen eine Befreiung vom Eheverbot der bestehenden Ehe zu erteilen, wenn eine gerichtliche Trennung von Tisch und Bett (damals in Österreich „Scheidung“ genannt, während die für Nichtkatholiken mögliche Scheidung damals „Ehetrennung“ hieß) vorlag. Meist wurden weitere Bedingungen gemacht, so z.B. dass keiner der Partner der neuen Ehe noch katholisch sein durfte. Die aufgrund dieser Befreiung geschlossenen Ehen wurden nach dem damaligen niederösterreichischen Landeshauptmann Albert Sever auch Sever-Ehen genannt. Die Rechtsgültigkeit dieser Ehen war umstritten, der Oberste Gerichtshof hielt sie für nichtig, der Verfassungsgerichtshof für gültig. Mit der Einführung der Zivilehe durch das nationalsozialistische Eherecht 1938 wurden noch nicht gerichtlich für nichtig erklärte Sever-Ehen für gültig und die früheren Ehen der Betroffenen für aufgelöst erklärt.

Quellen

https://de.wikipedia.org/wiki/Eheverbot, abgerufen am 26.02.2019

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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