Ehrenamtliche Richter

Im österreichischen Recht gibt es den Begriff der „ehrenamtlichen Richter“ nicht in derselben Form wie im deutschen Recht. Stattdessen spielt der Gedanke der Mitwirkung von Laien im Justizsystem vor allem im Rahmen der Geschworenengerichte und Schöffengerichte eine Rolle.

1. **Geschworenengerichte**: In bestimmten Strafsachen wird in Österreich das Geschworenengericht einberufen. Es besteht aus einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und acht Geschworenen, die Laienrichter sind und über die Schuldfrage entscheiden. Sie haben bei schwerwiegenden Verbrechen, wie etwa Mord, einen wesentlichen Einfluss auf das Urteil. Die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Geschworenen sind in der Strafprozessordnung (StPO) verankert.

2. **Schöffengerichte**: Schöffengerichte sind für mittelschwere Straftaten zuständig. Hier wirken Schöffen mit, die ebenfalls Laienrichter sind. Ein Schöffengericht besteht normalerweise aus einem oder mehreren Berufsrichtern und zwei Schöffen. Die Schöffen sind dabei gleichberechtigt mit dem Berufsrichter bei der Entscheidungsfindung bezüglich Schuld und Strafmaß. Die Regelungen hierzu finden sich ebenfalls in der Strafprozessordnung.

3. **Auswahl und Bestellung**: Die Schöffen und Geschworenen werden aus der Bevölkerung ausgelost und üben ihr Amt unentgeltlich aus, sind aber entschädigungsberechtigt. Die Amtsperiode ist begrenzt, und es erfolgt eine regelmäßige Neuauswahl. Relevant sind hierfür Bestimmungen zur Auswahl der Laienrichter in der StPO und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

4. **Rolle und Verantwortung**: Die Funktion von Schöffen und Geschworenen ist es, die Rechtsprechung zu legitimieren und durch das Einbringen eines bürgerlichen Urteils eine Verbindung zwischen Justiz und Gesellschaft zu schaffen. Sie sollen die Perspektive der Allgemeinheit in die Gerichtsbarkeit einbringen.

Diese Mitwirkung von Laienrichtern stellt eine traditionell wichtige Säule des österreichischen Justizsystems dar und sichert eine bürgernahe Rechtsprechung, die durch die gesetzlich vorgegebenen Prozesse und Auswahlmechanismen legitimiert wird.

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