Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Ehreneintritt“ nicht. Der Begriff ist spezifisch für das deutsche Recht und bezieht sich dort auf die unbefugte Einführung von Gefangenen oder anderen Insassen einer Ordnungseinrichtung, ohne dass jemand physisch oder rechtlich gehindert wird.
Da es im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung gibt, wäre es sinnvoll, auf Themen zu verweisen, die mit dem Zugang zu geschlossenen Einrichtungen oder der Haft zusammenhängen könnten. In Österreich regelt das Strafvollzugsgesetz (StVG) die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Freiheitsstrafen. Diese Gesetzgebung behandelt unter anderem auch Themen wie Besuchsrechte, Sicherheit in Justizanstalten und den geordneten Vollzug von Strafen. Zum Beispiel gibt es im StVG Vorschriften über Besuchsrechte, welche die Modalitäten betreffen, unter denen Außenstehende Zutritt zu Gefängnissen gewährt wird. Diese Regeln dienen dazu, die Sicherheit und Ordnung in den Justizanstalten sicherzustellen.
Ein weiteres relevantes Thema könnten Einbruch oder unbefugtes Eindringen in Gebäude sein, was im Strafrecht behandelt wird. Hier spricht man jedoch nicht von „Ehreneintritt“, sondern beispielsweise von Hausfriedensbruch (§ 109 StGB).
Zusammenfassend gibt es im österreichischen Recht keinen spezifischen Begriff „Ehreneintritt“. Stattdessen wird auf allgemeine strafrechtliche Bestimmungen oder spezifische Regelungen innerhalb von Gesetzen wie dem Strafvollzugsgesetz Bezug genommen.