Im österreichischen Recht wird der Begriff „Eidesfähigkeit“ nicht explizit verwendet. Dies unterscheidet sich vom deutschen Recht, wo die Eidesfähigkeit eine größere Rolle spielt. In Österreich konzentriert man sich auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit und die spezifischen Voraussetzungen für die Abgabe einer eidlichen Erklärung.
In Österreich gibt es die Möglichkeit, dass eine Person eine eidliche Erklärung abgibt. Dies ist zum Beispiel im Strafprozess relevant, wenn Zeugen unter Eid vernommen werden sollen. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO).
Gemäß § 290 StGB macht sich jemand einer falschen Beweisaussage strafbar, wenn er vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle bewusst eine falsche Aussage macht. Die Strafbarkeit verlangt, dass die Person die Tragweite ihrer Aussage erkennt, was impliziert, dass sie geschäftsfähig sein muss, um die Verantwortlichkeit für ihre Aussagen zu tragen. Die Geschäftsfähigkeit wird grundsätzlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in den §§ 21 ff. geregelt.
Für das Verständnis der sogenannten „Eidesmündigkeit“ – also die Fähigkeit, die Folgen eines Eides zu verstehen – reicht es im österreichischen Kontext aus, auf die allgemeine Fähigkeit zur Teilnahme an einem Prozess als mündiger Zeuge abzuzielen. Die Strafprozessordnung enthält keine spezifische Definition oder Altersgrenze für die Eidesmündigkeit, aber es wird davon ausgegangen, dass Personen ab 14 Jahren eine gewisse Reife besitzen, die erforderlich ist, um vor Gericht auszusagen.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Österreich den Begriff „Eidesfähigkeit“ nicht formal als solchen kennt, aber die Fähigkeit zur Abgabe einer rechtlich bindenden Aussage an die allgemeine Geschäftsfähigkeit und die Verfahrensvorschriften für eidliche Erklärungen knüpft. Entscheidender Faktor ist die Reife und die Fähigkeit der betreffenden Person, die Bedeutung ihrer Aussage und die Konsequenzen eines Eides zu verstehen.