Eigenhändige Delikte

Im österreichischen Strafrecht gibt es den Begriff „eigenhändige Delikte“ nicht in der Form, wie er im deutschen Recht bekannt ist. Stattdessen wird das österreichische Strafrecht durch andere Grundsätze und Begriffe geprägt. Für das Verständnis der direkten Verantwortlichkeit für Straftaten im österreichischen Recht sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen über die Täterschaft und Teilnahme relevant, die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind.

In Österreich unterscheidet das StGB zwischen Täterschaft und Teilnahme. Die Täterschaft (gemäß § 12 StGB) umfasst Personen, die selbst die Tat ausführen (unmittelbare Täter) oder mittäterschaftlich daran beteiligt sind. Die Mittäterschaft sieht vor, dass mehrere Personen eine Tat gemeinschaftlich ausführen, wobei jeder Beteiligte die Tat ganz oder teilweise verwirklicht.

Teilnahme im Sinne des österreichischen StGB umfasst hingegen die Anstiftung (§ 12 StGB) und die Beihilfe (§ 12 StGB). Ein Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich dazu verleitet, eine strafbare Handlung zu begehen. Ein Gehilfe ist hingegen eine Person, die einem anderen vorsätzlich bei der Begehung einer strafbaren Handlung Hilfe leistet.

Im österreichischen Strafrecht geht es somit eher um die Frage, wer tatsächlich in welcher Form an einer Straftat beteiligt war, ob als Täter oder als Teilnehmer. Diese Unterscheidungen tragen dazu bei, die individuelle Schuld und Verantwortlichkeit im Rahmen des Strafverfahrens zu bestimmen. Das Konzept der Eigenhändigkeit, welches hauptsächlich besagt, dass ein Delikt zwingend durch eine bestimmte Person oder durch deren eigene Handlung begangen werden muss, spielt in Österreich weniger eine explizite Rolle, sodass spezifische gesetzliche Regelungen oder Begriffe hierzu nicht gegeben sind.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Österreich wird somit durch Rahmenbestimmungen über Täterschaft und Teilnahme im Allgemeinen geregelt und konkretisiert sich im Einzelfall durch die Beurteilung des Tatbeitrags der jeweiligen Beteiligten. Diese Betrachtungsweise ermöglicht eine umfassende Beurteilung, ob jemand als Täter, Anstifter oder Gehilfe anzusehen ist, ohne einen besonderen Fokus auf eigenhändige Durchführung zu legen.

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