Mit Eigentümergrundschuld, wird eine Grundschuld bezeichnet, die für den Eigentümer des belasteten Grundstücks bestellt ist. D.h. im Unterschied zur Fremdgrundschuld, bei der ein Dritter das Recht hat, zur Befriedigung seiner Forderung in das Grundstück zu vollstrecken, steht hier dieses Recht dem Eigentümer des belasteten Grundstück zu. Er kann diese Grundschuld dann entweder löschen oder stehen lassen um sie später zur Sicherung eines Kredits wieder an einen Dritten übertragen zu können.
Eine Eigentümergrundschuld kann durch Erklärung des Eigentümers bestellt werden. Sie entsteht aber auch, wenn der Eigentümer des Grundstücks auf die Grundschuld zahlt, dabei erlischt die Grundchuld soweit sie auf Rückstände von Zinsen und andere Nebenleistungen erstreckt.
Übereignet der Inhaber eines Grundstücks ohne Übertragung der Grundschuld das Grundstück, wird bleibt die Eigentümgrundschuld beim früheren Eigentümer und wird zur Fremdgrundschuld.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/eigentuemergrundschuld.php 29.09.2014