Im österreichischen Recht besteht die „Eigentümerhypothek“ als spezifische Form der Hypothek nicht. Diese Bezeichnung ist primär im deutschen Recht bekannt. In Österreich kann jedoch eine ähnliche Situation entstehen, die als „hypothekarische Eigenfinanzierung“ oder einfach als „hypothekarische Belastung zugunsten des Eigentümers“ betrachtet werden könnte.
Im österreichischen Grundbuchsrecht, das im Allgemeinen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Grundbuchsgesetz geregelt ist, wird die Hypothek als Belastung auf ein Grundstück beschrieben, die zur Sicherung einer Forderung dient. Wenn der Eigentümer des Grundstücks selbst der Gläubiger der gesicherten Forderung ist, wird im Normalfall eine solche Hypothek nicht ins Grundbuch eingetragen. Dennoch ist theoretisch die Eintragung einer Hypothek zugunsten des Eigentümers denkbar, um beispielsweise eine spätere Abtretung der Forderung zu erleichtern.
Nach § 452 ABGB besteht eine Hypothek zur Sicherung von Forderungen. Eine solche Forderung kann jedoch nicht bestehen, wenn Gläubiger und Schuldner identisch sind, was bei einer „Eigentümerhypothek“ nach deutschem Verständnis der Fall wäre.
In der Praxis könnte eine hypothekarische Situation, bei der der Eigentümer wirtschaftlich ähnliche Vorteile wie bei einer Eigentümerhypothek im deutschen Recht erreicht, durch den Zwischenschritt der Abtretung oder Übertragung der gesicherten Forderung an einen Dritten ermöglicht werden.
Generell ist zu beachten, dass das Grundbuchsrecht in Österreich zahlreiche Besonderheiten aufweist, etwa die Unterscheidung zwischen Hypothek und Grundschuld im deutschen Recht vergleichbar, wobei im österreichischen System die reale Sicherheit der Grundbuchseintragung eine zentrale Rolle spielt. Hypotheken sind demnach Sicherungsmittel, die bei Eintritt eines bestimmten Sicherungsfalles dem Gläubiger das Recht geben, Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wobei jedoch ein tatsächlich existierender, nicht von der Person des Eigentümers kontrollierter Anspruch vorausgesetzt wird.
Zu beachten ist, dass das österreichische Rechtssystem flexibler in der Handhabung von Sicherheitenkonstrukten im Grundstücksbereich ist, ohne dabei explizite Parallelen zur deutschen Eigentümerhypothek zu ziehen.