Im österreichischen Recht versteht man unter dem Begriff „Eigentumsaufgabe“ § 386 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) als Dereliktion. Dies ist der freiwillige Verzicht des Eigentümers auf das Eigentum an einer Sache, mit der Absicht, dieses Eigentum aufzugeben, und ohne es auf einen bestimmten neuen Eigentümer zu übertragen.
Die Dereliktion ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das keiner bestimmten Form bedarf. Der Eigentümer manifestiert seinen Willen, die Sache aufzugeben, indem er deutlich ausdrückt, dass er auf den Besitz und alle damit verbundenen Rechte verzichtet. Dies kann etwa durch Wegwerfen oder Zurücklassen der Sache erfolgen, sodass für Dritte erkennbar ist, dass keine Rückerlangungsabsicht besteht.
Ein entscheidender Aspekt der Eigentumsaufgabe ist, dass der Wille zur Aufgabe klar und deutlich nach außen erkennbar sein muss. Nur die innere Absicht ohne erkennbare äußerliche Handlung genügt nicht. Die Aufgabe des Eigentums durch Dereliktion führt dazu, dass die Sache herrenlos wird. Das bedeutet, dass sie von jedem in Besitz genommen werden kann, wodurch dieser neue Eigentümer wird.
Besonders zu beachten ist, dass eine Eigentumsaufgabe nicht möglich ist, wenn sie gegen gesetzliche Verbote verstößt oder wenn dadurch Rechte Dritter verletzt würden. Bei unbeweglichen Sachen, wie Grundstücken, ist die Eigentumsaufgabe in dieser Form nicht vorgesehen; hierzu bedarf es einer förmlichen Entäußerung, etwa durch Grundbuchseintragungen.
Zusammengefasst handelt es sich bei der Eigentumsaufgabe um einen rechtlichen Vorgang, bei dem jemand freiwillig auf sein Eigentum an einer beweglichen Sache verzichtet, mit der Folge, dass die Sache herrenlos wird und von einem anderen rechtmäßig in Besitz genommen werden kann.